BGer 9C_256/2016
 
BGer 9C_256/2016 vom 10.05.2016
{T 0/2}
9C_256/2016
 
Urteil vom 10. Mai 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2016.
 
Nach Einsicht
in die "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 13. April 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2016 betreffend Herabsetzung von AHV/IV/EO-Beiträgen,
 
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid die Herabsetzung von Sozialversicherungs-Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG betrifft und somit einen Entscheid über den (teilweisen) Erlass von Abgaben darstellt, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG; SVR 2008 AHV Nr. 12 S. 38, 9C_690/2007 E. 1.1; Urteile 9C_620/2015 vom 21. September 2015; 9C_443/2011 vom 1. Juli 2011),
dass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt (vgl. Urteil 8C_615/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 1.1), mit welcher indessen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei qualifizierte Anforderungen an die Begründung bestehen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass mit dem Rechtsmittel auch nicht andeutungsweise eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten - auf die sich das Gemeinwesen zudem nur unter besonderen Voraussetzungen berufen kann (vgl. BGE 140 I 285 E. 1.2 S. 290) - geltend gemacht wird,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Mai 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann