BGer 6B_399/2016
 
BGer 6B_399/2016 vom 10.05.2016
{T 0/2}
6B_399/2016
 
Urteil vom 10. Mai 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. März 2016.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
Am 18. März 2016 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Berufung nicht ein, weil die Anmeldung des Rechtsmittels verspätet erfolgte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen.
Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob die Berufung rechtzeitig angemeldet worden war oder nicht. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Ausführungen zur Sache sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 7) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Oberholzer
Der Gerichtsschreiber: C. Monn