BGer 6B_258/2016
 
BGer 6B_258/2016 vom 03.05.2016
{T 0/2}
6B_258/2016
 
Urteil vom 3. Mai 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 27. Januar 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 7. März 2016 eine Frist angesetzt bis zum 6. April 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
Mit Schreiben vom 4. April 2016 (Postaufgabe 5. April 2016) ersuchte die Beschwerdeführerin um "Verlängerung bzw. Erlass oder Kürzung des verlangten Kostenvorschusses".
Da ein Grund für einen Erlass oder eine Kürzung des Vorschusses nicht ersichtlich war, zumal von einer "völlig überrissenen Summe" nicht die Rede sein konnte, setzte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2016 gemäss ihrem Hauptantrag eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an bis zum 26. April 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Mit Eingabe vom 22. April 2016 (Postaufgabe 25. April 2016) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um "realistische Fristen bzw. Kostenerlass". Indessen ist nicht ersichtlich, was an den beiden Fristen nicht realistisch sein sollte, und für einen Kostenerlass besteht nach wie vor kein Grund. Selbst wenn das Gesuch als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden könnte, müsste es im Übrigen abgewiesen werden, weil die Beschwerdeführerin innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist ihre Behauptung, unter dem Existenzminimum zu leben, nicht nachweist.
Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn