BGer 1B_159/2016
 
BGer 1B_159/2016 vom 03.05.2016
{T 0/2}
1B_159/2016
 
Urteil vom 3. Mai 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2016 des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz.
 
Erwägungen:
1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht March verurteilte A.________ wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Busse von Fr. 600.--. Dagegen erhob A.________ Berufung und ersuchte um amtliche Verteidigung. Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Verfügung vom 30. März 2016 das Gesuch um amtliche Verteidigung ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO nicht gegeben seien. Da es sich vorliegend um einen offensichtlichen Bagatellfall handle, sei auch die amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht geboten. Ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe vorliegend nicht.
2. Mit Eingabe vom 25. April 2016 (Postaufgabe 26. April 2016) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. März 2016. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung führte, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich demnach nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft March und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli