BGer 2C_261/2016
 
BGer 2C_261/2016 vom 02.05.2016
{T 0/2}
2C_261/2016
 
Urteil vom 2. Mai 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Mösching.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte
Andreas von Erlach und Selina Müller,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Dienst für Informationsaustausch
in Steuersachen SEI.
Gegenstand
Amtshilfe DBA CH-ES,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 24. Februar 2016.
 
Erwägungen:
 
1.
Am 4. März 2015 richtete die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria (AT) ein Amtshilfeersuchen betreffend A.________ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die AT stützte sich dabei auf Art. 25 bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA-ES; SR 0.672.933.21). Sie beantragte darin die Übermittlung von Bank-Informationen vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010. Nach Durchführung des ordentlichen Amtshilfeverfahrens ordnete die ESTV am 13. Juli 2015 die Übermittlung der angeforderten Informationen an die ersuchende Behörde an. Die gegen diese Schlussverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2016 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. März 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgericht aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
 
2.
Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, welche die Anforderungen von Art. 84a BGG nicht erfüllen.
2.1. Gemäss Art. 84a BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt nach Art. 84 Abs. 2 BGG insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 oder 84a BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 mit weiteren Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich vorliegend um einen aus anderen Gründen besonders bedeutenden Fall nach Art. 84 Abs. 2 BGG, weil die Vorinstanz verschiedene elementare Verfahrensgrundsätze verletzt habe. Die Vorinstanz habe die sich im Einzelnen stellenden Rechtsfragen nicht konkret behandelt und insbesondere die wirtschaftliche Berechtigung an den von der AT verlangten Konten gar nicht geprüft. Verschiedene Beweise seien nicht abgenommen worden und sie sei voreilig von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen. Zudem habe die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstand, dass die Kenntnis der AT über die Nummer ihrer Kreditkarte könnte auf einem Diebstahl derselben und damit einer strafbaren Handlung beruhen, rechtswidrig als nicht bedeutsam angesehen. Schliesslich sei sie von der Vorinstanz nicht über die ergangene Vernehmlassung der ESTV informiert worden. Es liege somit eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV vor.
2.3. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis). Das blosse Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Behörden ihr rechtliches Gehör oder andere elementare Verfahrensgrundsätze verletzt hätten, lässt einen Rechtshilfefall noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (vgl. Urteil 1C_211/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4).
2.4. Dass die Vorinstanz den rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.16 S. 79; Urteil 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.1.3). Von all den vorgebrachten Rügen könnte deshalb hier nur die Nichtzustellung der Vernehmlassung der ESTV eine elementare Verletzung von Verfahrensgrundsätzen darstellen. Ein besonders bedeutender Fall i.S.v. Art. 84 Abs. 2 BGG liegt aber nur vor, wenn dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv bestehen. Die ausdrückliche Nachfrage des Bundesgerichts bei der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin hat jedoch ergeben, dass die ESTV gar keine Vernehmlassung eingereicht hat. Eine solche ist von der Vorinstanz auch nicht verlangt worden. Allerdings hatte die ESTV den Akten, welche sie der Vorinstanz mittels eines verschlüsselten USB-Stick zustellte, ein Schreiben mit dem Titel "Begleitnotiz" beigelegt, in welchem sie die Akteneinreichung festhielt und die ihrer Ansicht nach zu beachtenden Modalitäten einer allfälligen Akteneinsicht äusserte. Diese Begleitnotiz hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht zugestellt, weil sie ihrer Auffassung nach für das vorliegende Verfahren nicht relevant war. Die Begleitnotiz der ESTV wurde aber im Aktenverzeichnis des Bundesverwaltungsgericht, welches sie der Beschwerdeführerin auf deren Wunsch hin zustellte, nicht als solche bezeichnet, sondern in der Spalte "Art des Aktenstücks" als "Vernehmlassung Vorinstanz mit Beilagen" aufgeführt. Dadurch entstand fälschlicherweise der Eindruck, der Beschwerdeführerin sei die Vernehmlassung der ESTV vorenthalten worden. Es liegen deshalb objektiv keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.5. Mangels Verletzung von elementaren Verfahrensregeln besteht kein besonders bedeutender Fall i.S.v. Art. 84 Abs. 2 BGG und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob die bloss formelle Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Annahme eines besonders bedeutenden Falls ausreichen würde oder ob die Beschwerdeführerin aufzuzeigen hätte, dass ihr dadurch auch materielle Nachteile entstanden sind.
 
3.
Angesichts des vorliegenden Entscheids ist über den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht mehr zu befinden.
 
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen, da dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht infolge Aussichtslosigkeit nicht zu entsprechen ist (Art. 64 i.V.m. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Mösching