BGer 1C_143/2016
 
BGer 1C_143/2016 vom 02.05.2016
{T 0/2}
1C_143/2016
 
Urteil vom 2. Mai 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an die USA,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. März 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
Sachverhalt:
A. A.________ ist nicaraguanischer Staatsangehöriger und FIFA-Funktionär. Am 21. Mai 2015 ersuchte das Justizdepartement der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) um seine Verhaftung zwecks Auslieferung.
Am 27. Mai 2015 nahm ihn die Polizei in Zürich fest. Anschliessend wurde er in Auslieferungshaft versetzt.
B. Am 1. Juli 2015 ersuchte die Botschaft der USA in Bern die Schweiz um die Auslieferung von A.________ für die ihm im Haftbefehl bzw. der Anklageschrift des Gerichts für den östlichen Bezirk von New York vom 20. Mai 2015 (Anklagepunkte 1 und 18-22) zur Last gelegten Straftaten.
Im Auslieferungsersuchen wird im Wesentlichen Folgendes dargelegt:
A.________ sei bis ungefähr Dezember 2012 Präsident des nicaraguanischen Fussballverbands (Federación Nicaraguense de Futbol [FENIFUT]) gewesen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass er sich an einem Bestechungskomplott beteiligt habe, das die Zahlung von Schmiergeldern durch das Unternehmen B.________ Inc. betroffen habe. Dabei handle es sich um eine in den USA ansässige Tochtergesellschaft eines multinationalen Sportmarketingkonzerns. FENIFUT habe die Vermarktungsrechte für die Heimspiele der nicaraguanischen Nationalmannschaft für die Qualifikation zur Weltmeisterschaft 2018 besessen. Die B.________ Inc. habe diese Rechte erwerben wollen. Ungefähr im Jahr 2011 habe A.________ in seiner Funktion als Präsident von FENIFUT mit einem Vertreter der B.________ Inc. Verhandlungen geführt. Einige davon hätten in den USA stattgefunden. A.________ habe vom Vertreter der B.________ Inc. eine Bestechungszahlung von USD 100'000.-- verlangt als Gegenleistung für sein Einverständnis, der B.________ Inc. die Rechte zu übertragen. Der Vertreter der B.________ Inc. habe der Zahlung des Bestechungsgelds zugestimmt. Im April 2011 hätten A.________ und der Vertreter der B.________ Inc. einen Vertrag unterschrieben, welcher der B.________ Inc. die Vermarktungsrechte übertragen habe. Die Bestechungsgeldzahlung an A.________ sei auf eine Weise erfolgt, die darauf angelegt gewesen sei, ihre Herkunft und ihren Zweck zu verschleiern. Ungefähr im Mai 2011 seien im Auftrag von Vertretern der B.________ Inc. USD 150'000.-- von einem Konto einer Bank in Brasilien auf ein Konto einer Bank in den USA überwiesen worden. Einen Tag später sei der Betrag auf ein Konto einer Bank in Spanien, dessen Inhaber A.________ gewesen sei, geflossen. Während eines rechtmässig aufgezeichneten Gesprächs, das im Jahr 2014 in den USA geführt worden sei, habe A.________ bestätigt, dass USD 100'000.-- für ihn selbst und USD 50'000.-- für einen anderen Fussballfunktionär, der an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen sei, bestimmt gewesen seien. Nach seinem Rücktritt als Präsident von FENIFUT habe A.________ weiterhin Bestechungszahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Rechte an den zukünftigen FENIFUT-Qualifikationsspielen für die Weltmeisterschaft gefordert. Durch sein Vorgehen habe er FENIFUT des vollständigen Werts der Vermarktungsrechte beraubt. Sein Verhalten habe sich zudem stark wettbewerbsmindernd ausgewirkt, den Markt für die Vermarktungsrechte verzerrt und andere Sportmarketingunternehmen daran gehindert, sich am Wettbewerb um die Rechte zu Bedingungen zu beteiligen, die für FENIFUT vorteilhafter gewesen wären.
C. Am 10. August 2015 ersuchte Nicaragua wegen des gleichen Sachverhalts ebenfalls um die Auslieferung von A.________.
Am 14. August 2015 erklärte dieser, mit der vereinfachten Auslieferung an Nicaragua einverstanden zu sein. Gleichentags bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die vereinfachte Auslieferung von A.________ an Nicaragua; dies unter Vorbehalt des Entscheids über die Priorität der beiden Auslieferungsersuchen.
D. Am 15. Oktober 2015 bewilligte das BJ die prioritäre Auslieferung von A.________ an die Vereinigten Staaten für die dem Auslieferungsersuchen vom 1. Juli 2015 zu Grunde liegenden Straftaten; zudem erlaubte es seine Weiterlieferung an Nicaragua.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 16. März 2016 ab.
E. A.________ reichte am 29. März 2016 beim Bundesgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben. Seine Auslieferung an die USA sei nicht zu bewilligen und er sei an die Republik Nicaragua auszuliefern. Eventualiter sei er prioritär an die Republik Nicaragua auszuliefern. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
F. Das Bundesstrafgericht verzichtete auf Gegenbemerkungen.
Das BJ liess sich vernehmen mit dem Antrag, auf die Beschwerde mangels besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG nicht einzutreten.
G. A.________ reichte, wozu ihm das Bundesgericht gemäss Art. 43 BGG Gelegenheit gegeben hatte, eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein.
Das Bundesstrafgericht und das BJ verzichteten auf Bemerkungen dazu.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 18. März 2016 in Empfang. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) lief somit am 28. März 2016 ab. Dabei handelt es sich um den Ostermontag. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat seinen Wohnsitz im Kanton Bern. Gemäss Art. 2 lit. c des Gesetzes vom 1. Dezember 1996 des Kantons Bern über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (BSG 555.1) stellt der Ostermontag einen öffentlichen Feiertag dar. Die Frist endete somit gemäss Art. 45 BGG am nächstfolgenden Werktag, also am 29. März 2016. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
1.2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben.
Nach Art. 86 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
1.3. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, umschreibt Art. 84 Abs. 2 BGG den besonders bedeutenden Fall nicht abschliessend. Ein solcher kann auch angenommen werden, wenn sich eine rechtliche Grundsatzfrage stellt, die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist oder der Angelegenheit sonst wie eine aussergewöhnliche Tragweite zukommt (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 IV 294 E. 1.1 S. 297; 133 IV 125 E. 1.4 S. 129).
Nebst dem Beschwerdeführer wurden in der Schweiz weitere FIFA-Funktionäre verhaftet. Die Angelegenheit hat die FIFA, den grössten Weltsportverband, stark erschüttert. Die Medien bringen der Sache weltweit Interesse entgegen. Auch die USA messen ihr, wie das persönliche Engagement der dortigen Justizministerin zeigt, erhebliches Gewicht zu. Die Angelegenheit kann sich deshalb auf die Beziehungen der Schweiz zu den USA auswirken; ebenso zu Nicaragua.
Der vorliegende ist der erste die Auslieferung eines in der Schweiz verhafteten FIFA-Funktionärs betreffende Fall, mit dem sich das Bundesgericht inhaltlich zu befassen hat. Ein anderer FIFA-Funktionär zog seine Beschwerde vor dem bundesgerichtlichen Entscheid zurück, weshalb sie der Einzelrichter vom Geschäftsverzeichnis abschrieb (Verfügung 1C_66/2016 vom 29. Februar 2016).
Unter den dargelegten Umständen rechtfertigt es sich, dass das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV) die Sache letztinstanzlich verantwortet. Die besondere Bedeutung des Falles nach Art. 84 BGG ist zu bejahen.
1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
1.5. Gemäss Art. 43 BGG räumt das Bundesgericht den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn: a. es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und b. der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
Die Beschwerdefrist von 10 Tagen fiel hier, wie dargelegt, in die Ostertage; ebenso in das Wochenende vor Ostern. Dem Vertreter des Beschwerdeführers standen damit nur 4 Arbeitstage zur Ausarbeitung der Beschwerdeschrift zur Verfügung. Der Fall ist vergleichsweise umfangreich. Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigte sich ausnahmsweise die Einräumung einer nicht erstreckbaren Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da sich die Vorinstanz mit verschiedenen von ihm vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt und ihren Entscheid damit unzureichend begründet habe.
Der Einwand geht fehl. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Sie musste sich nach der Rechtsprechung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war ohne Weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb zu verneinen.
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Voraussetzungen für die Auslieferung an die USA seien nicht erfüllt.
Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in erster Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Zu beachten sind zudem Art. 43 f. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56).
Soweit diese Staatsverträge keine abschliessende Regelung enthalten, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351). Dasselbe gilt nach dem "Günstigkeitsprinzip", wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 132 II 81 E. 1.1 S. 83; je mit Hinweisen).
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, das Auslieferungsersuchen der USA genüge den formellen Anforderungen nicht.
4.2. Gemäss Art. 9 AVUS muss das Auslieferungsersuchen eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten, einschliesslich Zeit und Ort der Straftat (Ziff. 2 lit. b); ebenso den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung, sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung für die Straftat enthalten, derentwegen die Auslieferung verlangt wird (Ziff. 2 lit. c).
Nach der Rechtsprechung reicht es unter dem Gesichtspunkt des AVUS grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie dessen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden die Prüfung ermöglichen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84 f. mit Hinweisen).
4.3. Diese Prüfung kann aufgrund der Angaben im Auslieferungsersuchen der USA und seinen Beilagen ohne Weiteres vorgenommen werden. Es genügt den Anforderungen von Art. 9 Ziff. 2 lit. b und c AVUS. Die Behörden der USA legen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers insbesondere hinreichend dar, worum es bei den ihm nach US-amerikanischem Recht vorgeworfenen Straftatbeständen geht (vgl. S. 11 ff. der Eidesstattlichen Erklärung des Stellvertretenden US-Bundesanwalts vom 24. Juni 2015 zur Unterstützung des Auslieferungsersuchens und dessen Anhang C, welcher die massgeblichen Gesetze im Wortlaut enthält).
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt somit unbegründet.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht. Die Vorinstanzen gingen davon aus, das ihm vorgeworfene Verhalten falle unter den Tatbestand der Privatbestechung nach 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Dabei handle es sich jedoch um ein Antragsdelikt. Dass die nach dem Auslieferungsersuchen geschädigte FENIFUT ihren Willen kundgetan hätte, den Beschwerdeführer strafrechtlich zu verfolgen, sei nicht dargetan. Die Auslieferung sei deshalb unzulässig.
5.2. Gemäss Art. 2 AVUS ist eine Straftat nur dann auslieferungsfähig, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Ziff. 1). Im Sinne dieses Artikels ist unerheblich, ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert (Ziff. 2 lit. a).
Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich der Rechtshilferichter auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 124 II 184 E. 4b/cc S. 188; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156, mit Hinweisen).
5.3. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht.
Art. 4a UWG erfasst die Privatbestechung, und zwar Abs. 1 lit. a die aktive und Abs. 1 lit. b die passive Bestechung (MARKUS R. FRICK, in: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Basler Kommentar, 2013, N. 1 und 17 zu Art. 4a UWG).
Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Wie die Vorinstanzen zutreffend annehmen, fällt das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten prima facie unter den Tatbestand der passiven Privatbestechung nach Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG. Der Beschwerdeführer stellt das nicht in Frage.
Dabei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Erfordernis eines Strafantrags bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht unbeachtlich (Urteile 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 E. 4c/aa; 1A.154/1995 vom 27. September 1995 E. 5b; ebenso Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2012.201 vom 3. April 2013 E. 5.5.2).
Dagegen bringt der Beschwerdeführer substanziiert nichts vor. Er wendet ein, die Rechtsprechung könne im Anwendungsbereich des AVUS nicht gelten, da dieser in Bezug auf die beidseitige Strafbarkeit besondere einschränkende Bestimmungen enthalte.
Der Einwand geht fehl. Die Rechtsprechung stützt sich auf Art. 35 Abs. 2 lit. a IRSG (Urteil 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 E. 4c/aa). Danach werden bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen nicht berücksichtigt. Der Strafantrag stellt eine Strafbarkeitsbedingung im Sinne dieser Bestimmung dar (ROY GARRÉ, in: Internationales Strafrecht, Basler Kommentar, 2015, N. 29 zu Art. 35 IRSG). Selbst wenn der AVUS einschränkende Bestimmungen enthielte, würde sich damit am Ergebnis nichts ändern. Nach dem Günstigkeitsprinzip (oben E. 3) wäre das IRSG anwendbar, wonach das Erfordernis des Strafantrags bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht keine Rolle spielt.
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.
 
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe die örtliche Zuständigkeit der USA in willkürlicher Weise bejaht. Die Auslieferung an die USA sei mangels örtlicher Zuständigkeit unzulässig.
6.2. Gemäss Art. 32 IRSG können Ausländer einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht. Entscheidend ist - wie der Beschwerdeführer anerkennt - somit, ob die USA die ihm zur Last gelegten Taten ahnden können.
Nach der Rechtsprechung ist die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster Linie Sache seiner Behörden. Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, wenn der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist, d.h. dessen Justizbehörden ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 126 II 212 E. 6c/bb S. 216; 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92; 113 Ib 157 E. 4 S. 164; GERHARD FIOLKA, in: Internationales Strafrecht, Basler Kommentar, 2015, N. 9 zu Art. 32 IRSG; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, S. 671 N. 658).
6.3. Der Rechtshilferichter ist an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; je mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen der USA enthält keine derartigen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Das Bundesgericht ist deshalb daran gebunden. Soweit der Beschwerdeführer von einem abweichenden Sachverhalt ausgeht, kann darauf nicht eingetreten werden.
6.4. Nach dem Auslieferungsersuchen der USA führte der Beschwerdeführer Vertragsverhandlungen über den Verkauf der Vermarktungsrechte teilweise in den USA. Er forderte eine Schmiergeldzahlung von der B.________ Inc., welche sie ihm gewährte. Bei dieser handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in den USA. Das Bestechungsgeld floss über das Konto einer Bank in den USA. Das Verhalten des Beschwerdeführers führte zu einer Marktverzerrung, welche auch die USA betraf. Wie der Beschwerdeführer sodann selber darlegt, unterzeichnete er den Vertrag über die Übertragung der Vermarktungsrechte in den USA.
Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt weist demnach enge Bezugspunkte zu den USA auf. Angesichts dessen kann nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz nicht gesagt werden, die USA bejahten ihre Zuständigkeit in offensichtlich unhaltbarer und damit willkürlicher Weise. Die Rüge ist unbegründet.
 
7.
7.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dem Auslieferungsersuchen der USA komme jedenfalls kein Vorrang zu. Er sei vielmehr an Nicaragua auszuliefern.
7.2. Haben die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz entweder wegen derselben oder wegen anderer Straftaten Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten erhalten, entscheiden sie gemäss Art. 17 AVUS, welchem Staat der Verfolgte auszuliefern ist. Beim Entscheid berücksichtigt der ersuchte Staat alle erheblichen Umstände, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und den Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die Möglichkeit einer Weiterlieferung.
Die Schweiz hat mit Nicaragua keinen bilateralen Auslieferungsvertrag geschlossen. Sie ist mit diesem Staat durch die UNCAC verbunden. Die UNCAC enthält keine Regel zum Vorrang bei konkurrierenden Auslieferungsersuchen. Für den Entscheid ist somit nach der Rechtsprechung Art. 17 AVUS massgeblich (BGE 113 Ib 183 E. 5 S. 187; 103 Ia 624 E. 2b S. 627/628).
Art. 17 AVUS stimmt inhaltlich im Wesentlichen überein mit Art. 17 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), so dass hier auch die dazu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen ist.
Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird gemäss Art. 40 IRSG in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt (Abs. 1). Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen verschiedener Handlungen verlangt, so ist unter Berücksichtigung der Umstände zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen, der Tatort, die Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, die bessere soziale Wiedereingliederung und die Möglichkeit der Auslieferung an einen anderen Staat in Betracht fallen (Abs. 2).
Art. 40 Abs. 2 IRSG nennt die gleichen Umstände wie Art. 17 AVUS. Zu berücksichtigen ist nach Art. 40 Abs. 2 IRSG zusätzlich die bessere soziale Wiedereingliederung des Verfolgten. Diesem Gesichtspunkt kann auch nach Art. 17 AVUS Rechnung getragen werden, da danach alle erheblichen Umstände zu beachten sind (BGE 103 Ia 624 E. 9b S. 630/631). Hierzu gehört auch die bessere soziale Wiedereingliederung (vgl. BGE 124 II 586 E. 2a S. 589).
7.3. Nach der Rechtsprechung verfügt - was der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt - die Behörde des ersuchten Staates bei der Anwendung von Art. 17 AVUS über einen weiten Ermessensspielraum. Die darin genannten Kriterien sind weder abschliessend, noch unterliegen sie einer hierarchischen Ordnung. Jedem Kriterium kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (BGE 124 II 586 E. 2a S. 589; 113 Ib 183 E. 5 S. 187; 103 Ia 624 E. 3 S. 628 f.).
7.4. Nach dem Gesagten (E. 6.3) weisen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen enge Bezugspunkte zum Staatsgebiet der USA auf. Die Strafverfolgungsbehörden der USA ermitteln nicht nur gegen den Beschwerdeführer, sondern zahlreiche weitere Fussballfunktionäre und deren Gehilfen wegen der Annahme von Bestechungsgeldern von der B.________ Inc. Die Behörden der USA können somit bei Auslieferung des Beschwerdeführers an sie insoweit eine Gesamtbeurteilung vornehmen. Dies gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung der Beschuldigten, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Da die B.________ Inc. den Sitz in den Vereinigten Staaten hat, ist zudem davon auszugehen, dass sich dort wesentliche Beweismittel, insbesondere Zeugen, befinden.
Nicaragua liefert keine eigenen Staatsangehörigen aus (Art. 43 der Verfassung von 1987). Der Beschwerdeführer stellt das nicht in Frage. Bei seiner Auslieferung an Nicaragua wäre seine Weiterlieferung an die USA somit nicht möglich. Umgekehrt besteht die Möglichkeit der Weiterlieferung an Nicaragua bei einer Auslieferung an die USA.
Gemäss Art. 1 Ziff. 1 AVUS haben sich die Schweiz und die USA gegenseitig verpflichtet, gemäss den - hier erfüllten - Bestimmungen dieses Vertrages einander Personen auszuliefern, welche die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen. Art. 44 UNCAC, welcher die Auslieferung regelt, enthält keine Art. 1 Ziff. 1 AVUS entsprechende ausdrückliche Auslieferungsverpflichtung.
Das Auslieferungsersuchen der USA ging in der Schweiz zudem vor jenem von Nicaragua ein.
Alle diese Gesichtspunkte, welche gesamthaft ins Gewicht fallen, sprechen für den Vorrang des Auslieferungsersuchens der USA. Zwar gibt es auch Umstände, die den Vorrang des nicaraguanischen Auslieferungsersuchens nahelegen. So handelt es sich beim angeblich Geschädigten um den nicaraguanischen Fussballverband FENIFUT. Der Beschwerdeführer ist zudem nicaraguanischer Staatsangehöriger und seine soziale Wiedereingliederung könnte in seinem Heimatland im Falle einer Verurteilung wohl besser gewährleistet werden, obschon er vor seiner Verhaftung nicht mehr dort, sondern in Panama wohnte. Wenn das BJ unter den dargelegten Umständen dem Auslieferungsersuchen der USA den Vorrang gegeben hat, hat es den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum jedoch nicht überschritten. Sein Entscheid beruht auf sachlichen Gründen und ist haltbar.
Ob, wie die Vorinstanz annimmt, die Umstände den Verdacht erwecken, dass die nicaraguanischen Behörden ihr Auslieferungsersuchen deshalb gestellt haben, um die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA zu verhindern, kann dahingestellt bleiben.
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.
 
8.
8.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
8.2. Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung.
Gemäss Art. 103 BGG hat die Beschwerde in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1). Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung (...) in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt (Abs. 2 lit. c). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Abs. 3).
Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG erwähnt die Auslieferung nicht. Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1996, in Kraft seit 1. Februar 1997, enthält dazu jedoch eine Sonderbestimmung. Danach kommt einer Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt, aufschiebende Wirkung zu. Diese Bestimmung ist mit dem Erlass des Bundesgerichtsgesetzes nicht aufgehoben worden. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG an der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Entscheide, die eine Auslieferung bewilligen, etwas ändern wollte. Dafür enthalten die Materialien auch keine Anhaltspunkte. Es entstünde ein gesetzlicher Wertungswiderspruch, wenn lediglich die Beschwerde gegen eine Verfügung aufschiebende Wirkung hätte, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt, nicht aber die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt. Die Auslieferung stellt den schwereren Eingriff dar. Daher muss hier die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen erst recht gegeben sein. Nach dem Sinn und Zweck von Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG sollen Auskünfte aus dem Geheimbereich sowie Gegenstände und Vermögenswerte erst dann an den ersuchenden Staat herausgegeben werden, wenn endgültig feststeht, dass Rechtshilfe gewährt wird. Bei Personen kann nichts anderes gelten (Verfügung 1C_205/2007 vom 6. September 2007 E. 6; HEINZ AEMISEGGER/MARC FORSTER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 25 zu Art. 103 BGG; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 103 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri