Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1046/2015
Urteil vom 28. April 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Veruntreuung, Misswirtschaft, mehrfache Geldwäscherei etc., Willkür, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 9. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ war ab Frühjahr 2007 Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der A.________ Ltd., deren Zweck Finanzgeschäfte aller Art waren. In der Zeit von Oktober 2007 bis September 2009 nahm X.________ als berufsmässiger Vermögensverwalter zusammen mit Y.________, der seit 2007 Mitarbeiter und ab 22. September 2008 Mitglied der Geschäftsleitung der A.________ Ltd. war (vgl. Verfahren 6B_1047/2015), und teilweise mit Hilfe von Z.________ in Zürich Gelder der Kunden B.________, sowie der Brüder C.E.________ und D.E.________ in der Höhe von insg. EUR 2.15 Mio., entgegen, mit der Verpflichtung, diese Gelder zu verwalten, anzulegen und für die Kunden einen bestimmten Ertrag zu erwirtschaften. Im Februar 2009 war das gesamte Anlagevermögen der Investoren vollständig aufgebraucht, ohne dass nennenswerte Erträge aus den Investitionen in die A.________ Ltd. zurückgeflossen wären. X.________ wird vorgeworfen, er habe in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit den weiteren Beteiligten die ihnen anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen verwendet, ohne zum Ersatz fähig und bereit zu sein, und damit sich selbst, die A.________ Ltd. oder Dritte unrechtmässig bereichert. In einigen Fällen habe er an den veruntreuten Geldern zudem Geldwäschereihandlungen begangen. X.________ wird ferner zur Last gelegt, er habe gemeinsam mit Y.________ im Zeitraum von Oktober 2008 bis Juni 2010 gegenüber der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) bzw. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vorsätzlich falsche Auskünfte erteilt und mit der A.________ Ltd. Misswirtschaft betrieben. Schliesslich wird X.________ vorgeworfen, er habe von einem Bekannten elf verbotene, vollfunktionsfähige Seriefeuerwaffen bzw. Sturmgewehre übernommen und während dessen Ferienabwesenheit in der Zeit von Mitte Oktober 2011 bis zum 2. November 2011 ohne Berechtigung an seinem Domizil aufbewahrt.
B.
Das Bundesstrafgericht sprach X.________ mit Urteil vom 9. Juni 2015 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der Misswirtschaft, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, [FINMAG]; SR 956.1) und gegen das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz [BankG]; SR 952.0), der mehrfachen Geldwäscherei sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz [WG]; SR 514.54) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Die Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 23 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. Im restlichen Umfang von 9 Monaten erklärte es sie als vollziehbar.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der Widerhandlungen gegen das FINMAG und das aBankG sowie von der Anklage der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen. Ferner sei er von der Anklage der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen und stattdessen der fahrlässigen Widerhandlung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 WG schuldig zu erklären, wobei von der Auferlegung einer Busse abzusehen sei. Im Weiteren beantragt er, er sei wegen Misswirtschaft zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 2 Jahren [sic] zu verurteilen. Schliesslich sei die Adhäsionsklage auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil in den genannten Punkten aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zuletzt stellt er Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Adhäsionsklage.
Erwägungen:
1.
1.1.
1.1.1. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung in tatsächlicher Hinsicht fest, B.________ habe am 25. Mai 2007 mit der A.________ Ltd. eine Vereinbarung über die Investition von EUR 1.5 Mio. in ein Investitionsprogramm mit Medium Term Notes (MTN) getroffen. Der Vertrag habe einen festen Zins von 2% pro Monat bzw. 24% pro Jahr vorgesehen, unabhängig davon, ob die A.________ Ltd. mit dem Geld tatsächlich einen Ertrag in dieser Höhe erwirtschaftet habe. Ausserdem sei ein Risiko von höchstens S&P A oder Moody's A2 vereinbart worden. Aus dem Kundenprofil ergebe sich, dass B.________ für die Geschäfte kein Risiko gewünscht habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin ein Konto bei der Bank F.________ (heute Bank Bank G.________) im Namen der A.________ Ltd. eröffnet, auf welches B.________ im Juni 2007 das Investitionskapital überwiesen habe. Als wirtschaftlich an den Vermögenswerten Berechtigter und einziger Zeichnungsberechtigter sei der Beschwerdeführer angegeben worden. In der Folge hätten der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten weitere Investoren gesucht, wohl um baldmöglichst den für Geschäfte mit MTN-Programmen notwendigen Mindestumfang an Investitionskapital von EUR 10 Mio. zu erreichen. Bis Ende September 2007, also vier Monate nach Abschluss der Vereinbarung mit B.________, sei indes keine Beteiligung an einem MTN-Programm zustande gekommen. Da B.________ keine Zinszahlungen erhalten habe, habe er bereits Ende September 2007 zum dritten Mal bei der A.________ Ltd. sein Kapital zurückgefordert und das Agreement gekündigt. Im September/Oktober 2007 habe der Kunde allerdings offenbar angenommen, dass ein MTN-Programm anlaufen werde, weshalb er an der Kündigung nicht festgehalten habe. Er sei in seinem Glauben vor allem auch dadurch bestärkt worden, dass er nun seitens der A.________ Ltd. Zahlungen erhalten habe, welche diese als Zinserträge aus den MTN-Geschäften deklariert habe, obwohl sie weder derartige Geschäfte habe abschliessen können noch mit dem Kapital überhaupt je Erträge erwirtschaftet habe. Die Kündigung der MTN-Vereinbarung sei mithin von den Parteien nicht vollzogen, sondern gleichsam sistiert worden. Anfangs Oktober 2007 habe der Beschwerdeführer für die A.________ Ltd. sodann bei der Bank H.________, ein Konto eröffnet, wobei als wirtschaftlich Berechtigter B.________ angegeben worden sei. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ seien als gemeinsam zeichnungsberechtigte Kontobevollmächtigte eingetragen worden.
Am 6. und 27. November 2007 hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ mit C.E.________ und D.E.________ Treuhandvereinbarungen geschlossen, welche als Verwaltungsauftrag für die A.________ Ltd. den Kauf und Verkauf von Obligationen, Aktien, Bezugsrechten, Trustanteilen, Edelmetallen und Festgeldern umfasst habe. Der Treuhänder sei verpflichtet worden, das anvertraute Vermögen getrennt von seinen eigenen Vermögenswerten aufzubewahren und das Treugut samt Erträgen jederzeit auf einfachen Aufruf hin dem Treugeber herauszugeben. Aus dem Kundenprofil ergebe sich, dass die Brüder E.________ nicht über ein konservatives bzw. mittleres Risiko hätten hinausgehen wollen. Das investierte Kapital habe mit monatlich 1.5% bzw. jährlich 18% verzinst werden sollen. Gestützt auf diese vertraglichen Grundlagen hätten die Brüder E.________ EUR 350'000.-- bzw. EUR 300'000.-- übergeben.
Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ hätten in der Folge die im Sommer und Herbst 2007 entgegengenommenen Gelder der Kunden - teilweise nach einer Zwischenstation in einem Festgeldgeschäft bei der Bank F.________ - schliesslich auf das bei der Bank H.________ auf den Namen der A.________ Ltd. eröffnete Konto überwiesen und dort gepoolt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ hätten bis dahin die Absicht gehabt, die übernommenen Kundengelder ertragsbringend und mit einer bestimmten hohen Sicherheit anzulegen. Sie schienen ursprünglich davon ausgegangen zu sein, die erforderlichen Erträge mit den genannten Geschäften erwirtschaften zu können. Als sich diese Möglichkeit zerschlagen habe, hätten sie indes begonnen, die Kundengelder unkoordiniert und unter Missachtung der definierten Risikobeschränkungen in allerlei ungesicherte Gold- und Immobiliengeschäfte zu investieren und als ungesicherte Darlehen an verschiedene Dritte weiterzugeben oder auch sich selber anzueignen. Das ergebe sich u.a. daraus, dass für Schuldenzahlungen der A.________ Ltd., so etwa für die angeblich vereinbarten Provisionen für die Vermittler, von Anbeginn weg Kundengelder des Kontos bei der Bank H.________ eingesetzt worden seien. Der Zeitpunkt der Eröffnung des Kontos bei der Bank H.________ sei somit der Zeitpunkt gewesen, ab welchem sich der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ entschlossen hätten, die Gelder nicht mehr vertragsgemäss zu verwenden (angefochtenes Urteil S. 16 ff., 19 ff.).
1.1.2. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die drei Kunden hätten ihre Gelder der A.________ Ltd. bzw. deren Vertretern mit der Auflage übergeben, sie sicher und ertragsbringend anzulegen und sie jederzeit auf Abruf hin zurückzuerstatten. Die Gelder seien formell der A.________ Ltd. und damit dem Beschwerdeführer, der als Geschäftsführer und/oder Verwaltungsrat über die gesamte Anklageperiode die für die Kundenanlagen zumindest mitverantwortliche Person der A.________ Ltd. gewesen sei, anvertraut gewesen. Gemäss interner Regelung sei der Beschwerdeführer zudem berechtigt gewesen, gemeinsam mit dem Mitangeklagten Y.________ über die auf dem Konto bei der Bank H.________ hinterlegten Vermögenswerte der Kunden zu verfügen (angefochtenes Urteil S. 37 ff.).
Die Vorinstanz nimmt weiter an, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ seien verpflichtet gewesen, die anvertrauten Vermögenswerte zu erhalten. Im Falle einer Kündigung der Verträge hätten sie den gesamten Vermögenswert mit Einschluss der Kapitalerträge bzw. der Zinsen zurückerstatten müssen. Entgegen der vertraglichen Vereinbarungen seien indes sämtliche Anlagen der A.________ Ltd. ab Oktober 2007 weder geratet gewesen noch hätten sie dem Risikoprofil der Verträge entsprochen. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ hätten die Gelder ausnahmslos in hochspekulative Geschäfte investiert oder für risikoreiche Darlehen, Provisionen oder Privatbezüge verwendet, welche für die A.________ Ltd. gar nicht aus den Kundengeldern hätten geleistet werden dürfen. Für nahezu sämtliche Investitionen hätten zudem keine Sicherheiten bestanden. Die A.________ Ltd. habe auch nie irgendwelche Anstalten getroffen, das angelegte Geld zurückzuverlangen oder auch nur die Darlehenszinsen einzufordern. Indem der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ die überwiesenen Gelder der Kunden gemeinsam und im arbeitsteiligen Zusammenwirken absprachewidrig zum Nutzen ihrer selbst oder Dritter eingesetzt hätten, hätten sie diese mithin veruntreut (angefochtenes Urteil S. 43 f., 46).
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe hinsichtlich der relevanten Vermögenswerte zu Unrecht eine Werterhaltungspflicht bejaht. Eine derartige Pflicht sei vertraglich nicht vereinbart gewesen und die Natur der Rechtsgeschäfte als Investition in risikobehaftete Finanzprodukte, habe eine solche auch ausgeschlossen. Er und der Mitangeklagte Y.________ seien vertraglich nicht verpflichtet gewesen, Vermögen zu erhalten, sondern dieses zu investieren. Die vertraglichen Investments in Aktien seien naturgemäss gewissen Schwankungen unterworfen und von der Weiterentwicklung der Finanzprodukte abhängig gewesen. Dabei hätte auch bei pflichtgemässer Vertragserfüllung ohne weiteres ein Verlust der investierten Gelder eintreten können. In den Verträgen mit den Brüdern E.________ sei zudem explizit festgehalten worden, dass diese das Risiko eines Wertverlusts zu tragen hätten. Damit sei der Schluss der Vorinstanz, es habe eine Werterhaltungspflicht bestanden, weil die A.________ Ltd. bei Kündigung verpflichtet gewesen sei, die Vermögenswerte zurückzuerstatten, falsch. Die Rückleistungspflicht habe sich lediglich auf die bei Beendigung des Vertrages noch vorhandenen Vermögenswerte bezogen. Gegen eine Werterhaltungspflicht spreche auch die Renditevereinbarungen von 24% bzw. 18% p.a. Der vereinbarte Zins sei eine Renditegarantie gewesen. Diese habe indes nur unter Eingehen erheblicher Risiken erzielt werden können, was die Möglichkeit eines Verlusts miteingeschlossen habe. Die Vereinbarung im Investment Agreement mit B.________, wonach die Gelder ohne Risiko in Anlagen mit einem Rating S&P oder Moody's A2 investiert werden sollten, sei mithin im Sinne von Art. 20 OR unmöglich gewesen. Damit seien die Gelder ihm und dem Mitangeklagten Y.________ nicht anvertraut gewesen, so dass der Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt sei (Beschwerde S. 5 ff.).
1.3. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Wer die Tat als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht, macht sich der qualifizierten Veruntreuung schuldig und unterliegt gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB einem schärferen Strafrahmen. Als berufsmässige Vermögensverwalter im Sinne dieser Bestimmung gelten etwa das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB; BGE 120 IV 182 E. 1b mit Hinweisen).
Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Die Bestimmung erfasst indes nur das mit dem in Abs. 1 umschriebene strukturell gleichwertige Unrecht. Bei der Tatvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Die Werterhaltungspflicht bzw. das Anvertrauen eines Vermögenswerts kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung beruhen. Massgebend ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird (zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen).
Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Die Rechtsprechung nimmt eine Verletzung der Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1) oder bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später - allenfalls mit einer bestimmten Rendite - wieder an den Anleger zurückzufliessen (Urteil des Bundesgericht 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1).
1.4. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die der A.________ Ltd. von den Kunden übertragenen Geldbeträge seien mangels eines gültigen Vertrages nicht anvertraut gewesen und die Natur des Rechtsgeschäfts habe eine Werterhaltung ausgeschlossen (Beschwerde S. 8). Zunächst ist einzuräumen, dass die Investition übertragener Gelder in sichere Anlagen mit einem Rating von mindestens S&P A oder Moody's A2 einerseits und garantierte Renditen von jährlich 24% bzw. 18% andererseits, wie sie in den Verträgen zwischen dem Beschwerdeführer seitens der A.________ Ltd. und den Anlegern festgelegt worden sind, schwerlich vereinbar scheinen. Derartige Renditen sind, wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 5, 8), wenn überhaupt, dann nur unter Eingehung erheblicher Risiken erzielbar. Doch kann dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Verneinung der Werterhaltungspflicht im vorliegenden Fall führen. Denn aus dem Umstand, dass die Einhaltung des Zinsversprechens ohne Eingehung erheblicher Risiken zumindest unwahrscheinlich war, lässt sich nicht ableiten, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ hätten mangels eines schutzwürdigen Treueverhältnisses mit den Kundengeldern nach Belieben verfahren dürfen (vgl. BGE 92 IV 174 E. 2). Dasselbe gilt in Bezug auf die Kündigung des Agreements durch B.________, zumal der Kunde nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im Glauben, dass nunmehr ein MTN-Programm beginne, an der Kündigung nicht festgehalten hat bzw. die Parteien die Vereinbarung stillschweigend erneuert haben (angefochtenes Urteil S. 18, 47). Aus den Kundenprofilen ergibt sich nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass diese für ihre Geschäfte kein Risiko gewollt bzw. nicht über ein konservatives oder mittleres Risiko hinausgehen wollten (angefochtenes Urteil S. 20 f.). An der Verbindlichkeit dieses Risikoprofils ändert dessen Verbindung mit den überzogenen Renditevereinbarungen nichts, zumal bei Unklarheiten im Zweifel jeweils eine konservativere Strategie zu verfolgen ist (JEAN-MARC SCHALLER, Handbuch des Vermögensverwaltungsrechts, 2013, N 263). Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten Y.________ nicht vorgeworfen, dass sie die versprochenen Renditen nicht erzielt haben, sondern dass sie die Gelder teils in ungesicherte Anlagen investiert, teils für private Belange verwendet und keinerlei Anstalten getroffen haben, die Vermögenswerte oder auch nur die Darlehenszinsen zurückzuerhalten. Die Vermögenswerte waren dem Beschwerdeführer von den Kunden mithin zweifellos mit der Verpflichtung übergeben worden, sie in ihrem Interesse zu verwalten oder sie jedenfalls zurückzugeben. Sie waren ihm mithin anvertraut. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (angefochtenes Urteil S. 48), waren damit private Barbezüge, ungesicherte Darlehen und (höchst-) risikoreiche Investitionsprojekte ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
Schliesslich haben die vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten Y.________ konkret eingegangenen Investitionen der A.________ Ltd. nach den Feststellungen der Vorinstanz allesamt den Vorgaben der Kunden bei weitem nicht entsprochen. So sind etwa für Zahlungen, welche eigentlich die A.________ Ltd. geschuldet hatte, etwa für Kommissionskosten und Provisionen für die Vermittler der Kunden, von Beginn weg Kundengelder des Kontos bei der Bank H.________ eingesetzt worden, und haben die beiden Verantwortlichen die Kundengelder für Auslagen für Immobiliengeschäfte, Aktienkäufe und Auslagen für ein Goldgeschäft sowie für persönliche Bezüge verwendet oder als ungesicherte Darlehen an Dritte oder sich selbst weitergegeben, wobei sie weder die Verzinsung noch die Rückzahlung der Darlehen je eingefordert haben (angefochtenes Urteil S. 19, 23, 25 ff.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es mag zutreffen, dass auch bei pflichtgemässer Vertragsausführung ein Wertverlust hätte eintreten können. Die Erwirtschaftung von Vermögensverlusten durch den Vermögensverwalter ohne Verletzung der vereinbarten Anlagestrategie ist denn auch strafrechtlich ohne Bedeutung (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 158 N 123; STRATENWERTH et al., Schweizerisches Strafrecht, BT/I, 7. Aufl., 2010,, § 19 N 13; SCHALLER, a.a.O., N 824). Doch erschöpft sich der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf nicht darin, dass er, indem er die Kundengelder in risikobehaftete Anlagen investierte, bloss glücklos oder unsorgfältig gehandelt hat. Es wird ihm vielmehr zur Last gelegt, dass er durch die Herbeiführung unerlaubter Geschäftsrisiken und die unterbliebenen Bemühungen, Zinsen oder gar Kapital ein- bzw. zurückzufordern, seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, die obligatorischen Ansprüche der Treugeber zu vereiteln.
Insgesamt nimmt die Vorinstanz zu Recht an, die der A.________ Ltd. von B.________ und den Brüdern E.________ übergebenen Vermögenswerte seien dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten Y.________ anvertraut gewesen. Diese waren daher verpflichtet, jene ständig zur Verfügung der Treugeber zu halten oder in deren Sinne zu verwenden - insbesondere anzulegen. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ sind damit zur Erhaltung der Werte verpflichtet gewesen (angefochtenes Urteil S. 22, 43). Durch die Anlagen und den Verzicht auf Rückforderung der investierten Beträge hat der Beschwerdeführer eindeutig den Willen manifestiert, seine Verpflichtungen gegenüber den Treugebern nicht zu erfüllen bzw. deren Ansprüche zu vereiteln. Der Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung verletzt daher kein Bundesrecht. Inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben soll, so dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht in der Lage gewesen wäre, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Damit ist der Beschwerde auch insofern kein Erfolg beschieden, als der Beschwerdeführer den Schuldspruch der Geldwäscherei mit der Begründung anficht, es fehle an einer Vortat (Beschwerde S. 12).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das FINMAG. Die Vorinstanz habe ihn in diesem Punkt schuldig gesprochen, obwohl die Strafbestimmung von Art. 45 FINMAG im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht in Kraft gewesen sei. Sie habe dies unter Anwendung eines Kniffs korrigiert, indem sie auf Art. 46 Abs. 1 lit. i BankG zurückgegriffen habe. Er habe indes mit seinem Unternehmen nicht gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen oder sich öffentlich dafür empfohlen und daher nicht als Bank fungiert, so dass diese nicht unter das Bankengesetz falle. Die A.________ Ltd. habe zu keinem Zeitpunkt mehr als die drei Geschädigten als Kunden betreut und auch zu keinem anderen Zeitpunkt anderweitig Publikumseinlagen entgegengenommen. Die Vorinstanz habe in diesem Punkt überdies Art. 333 Abs. 4 StPO verletzt. Nachdem sie zur Erkenntnis gelangt sei, dass eine Verletzung des Bankengesetzes zu prüfen gewesen sei, hätte sie den Parteien das rechtliche Gehör gewähren müssen. Dies habe sie nicht getan. Er habe von einem angeblichen Verstoss gegen das BankG erst durch das schriftlich begründete Urteil erfahren (Beschwerde S. 9 f.).
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Bundesrecht in Bezug auf das Schreiben der FINMA vom 16. Juni 2009. Diese habe lediglich die Beilage der Unterlagen verlangt, welche zur Feststellung der Anzahl Kunden erforderlich gewesen seien. Die Renditevereinbarungen seien hiefür nicht notwendig gewesen und von der FINMA auch nicht ausdrücklich verlangt worden. Aus dem Umstand, dass diese nicht geliefert worden seien, resultiere daher keine falsche oder unvollständige Information durch Unterdrücken von Dokumenten. Dasselbe gelte hinsichtlich der Kundenliste, welche die Anzahl Kunden korrekt wiedergebe, und lediglich die verwalteten Beträge nicht vollständig aufführe. Eine Pflicht zur Lieferung weiterer Informationen habe nicht bestanden (Beschwerde S. 10 f.).
2.2. Die Vorinstanz nimmt an, Art. 45 Abs. 1 FINMAG sei aufgrund seiner höheren Strafandrohung nicht milderes Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB, so dass die Taten, welche in das Jahr 2008 fielen, nach altem Recht (aArt. 46 Abs. 1 lit. i BankG) zu beurteilen seien, die späteren hingegen nach Art. 45 Abs. 1 FINMAG (angefochtenes Urteil S. 62). Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, die schriftlichen Auskünfte gegenüber der damaligen EBK seien im Zusammenhang mit der Bewilligungsvoraussetzung als Finanzintermediär erfolgt. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ hätten im Schreiben vom 31. Oktober 2008 angegeben, die von den Kunden investierten Gelder seien nicht zu einer Anlage zusammengefasst worden ("pooling"), obwohl die A.________ Ltd. die Vermögenswerte der Kunden B.________ sowie C.E.________ und D.E.________ seit November 2007 auf dem Treuhand-Callgeldkonto der Bank H.________ Zürich "gepoolt" angelegt gehabt habe. Die Auskunft habe daher objektiv nicht den Tatsachen entsprochen. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ hätten ihre Tätigkeit so umschrieben, damit das BankG nicht auf sie anwendbar sei. In Wirklichkeit seien sie nicht bloss Vermögensverwalter gewesen, sondern hätten als Bank fungiert (angefochtenes Urteil S. 65 f.).
In Bezug auf das Schreiben vom 16. Juli [recte: Juni] 2009 nimmt die Vorinstanz an, die Auskunft sei insofern falsch gewesen, als den "nötigen Beweisunterlagen" in den Kundendossiers ohne entsprechenden Hinweis ein Teil der vertraglichen Vereinbarungen nicht beigelegt gewesen seien. Zudem hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ eine Liste "Kundenübersicht" betreffend fünf Konten der A.________ Ltd. bei der Bank H.________ E-Banking beigelegt, lautend auf ein Total von EUR 1'291'604.--, von welcher aber nur ein Konto mit einem Betrag von EUR 15'015.-- die drei dokumentierten Kunden betroffen habe. Aufgrund der falschen Inhaltsbezeichnung seien die fehlenden Hinweise als eigentliches Unterdrücken und nicht mehr als blosses Verschweigen zu würdigen. Die FINMA habe infolgedessen die Beilagen als vollständig erachten müssen, was nicht zugetroffen habe. Damit seien die Auskünfte falsch gewesen (angefochtenes Urteil S. 69).
2.3. Gemäss Art. 45 Abs. 1 FINMAG (in Kraft seit 1. Januar 2009) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich u.a. der FINMA falsche Auskünfte erteilt. Den Bestimmungen des FINMAG sind gemäss dessen Art. 2 Abs. 3 unter anderem Finanzintermediäre unterstellt, d.h. Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere Personen, die Vermögen verwalten (lit. e). Bis zum Inkrafttreten des FINMAG galt die Strafbestimmung von aArt. 46 Abs. 1 lit. i BankG (in Kraft vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2008; [AS 2004 1985, 2006]). Nach dieser Bestimmung wurde mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu CHF 50'000.-- bestraft, wer der Bankenkommission (EBK) oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt hatte.
2.4.
2.4.1. Das Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Bis zum Inkrafttreten des FINMAG galt die Strafbestimmung von aArt. 46 Abs. 1 lit. i BankG (in Kraft vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2008; [AS 2004 1985, 2006]). Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Widerhandlungen gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1 FINMAG) " falsche Angaben "gegenüber der FINMA (ehemals EBK) " in der Zeit vom 31. Oktober 2008 bis Juni 2010 vor (Anklageschrift S. 31 ff.). Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch wegen Widerhandlung gegen das Bankengesetz schuldig spricht, geht sie somit über den Wortlaut der Anklageschrift hinaus. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10) liegt hierin weder eine Änderung noch eine Erweiterung der Anklage im Sinne von Art. 333 StPO. Darüber hinaus würdigt die Vorinstanz damit den Sachverhalt rechtlich auch nicht anders als die Bundesanwaltschaft. Durch Art. 45 FINMAG werden - mit leichten terminologischen Anpassungen - lediglich die Vorgängerbestimmungen u.a. des Bankengesetzes vereinheitlicht (Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG], BBl 2006 2889). Die Vorinstanz weicht mithin nicht von der rechtlichen Würdigung der Anklageschrift ab und ändert durch die Anwendung der mittlerweile ausser Kraft gesetzten Strafbestimmung des Bankengesetzes auch nicht das Prozessthema.
2.4.2. Gemäss aArt. 23bis Abs. 2 BankG (AS 1971 808, 824) waren gegenüber der Bankenkommission die Revisionsstellen sowie die Banken zur Auskunft verpflichtet. Darüber hinaus unterstanden der Auskunftspflicht nach Art. 1 der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 (Bankenverordnung [BankV]; AS 1972 821) auch potentiell dem Bankengesetz unterstehende Unternehmen im Hinblick auf die Beurteilung, ob eine bewilligungspflichtige Tätigkeit vorlag. Insofern stösst der Einwand des Beschwerdeführers, der Schuldspruch wegen Erteilung falscher Auskünfte gegenüber der Bankenkommission (EBK) gemäss aArt. 46 Abs. 1 lit. i BankG (in Kraft vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2008; [AS 2004 1985, 2006]) verletze Bundesrecht, weil die A.________ Ltd. keine Bank gewesen sei (vgl. Art. 2 lit. a und 6 BankV [SR 952.02] und Art. 2 lit. a und Art. 3a Abs. 2 aBankV vom 17. Mai 1972 [AS 1995 253]) ins Leere.
In Bezug auf das Schreiben vom 16. Juni 2009 (Untersuchungsakten AB-B3-18-00-0062) steht fest, dass die FINMA von der A.________ Ltd. unter Beilage der "nötigen Beweisunterlagen (Kundendossiers, Kontoauszüge, Kundenliste usw.) " Auskunft über die Anzahl Kunden verlangte, für welche diese Konten führte. In ihrer Antwort vom 6. Juli 2009 führte der Beschwerdeführer wahrheitsgemäss aus, dass die A.________ Ltd. für insgesamt drei Kunden ein Konto führe. Es ist indes unbestritten, dass den Kundendossiers die Anhänge bezüglich der effektiven Zinskonditionen nicht beigelegt waren, sodass ein Teil der vertraglichen Vereinbarungen fehlte, ohne dass darauf hingewiesen worden wäre.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG umfasst die Auskunfts- und Meldepflicht sämtliche Auskünfte und Unterlagen, welche die FINMA zur Erfüllung ihrer Angaben benötigt. Welcher Auskünfte und Unterlagen die Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen im Einzelfall bedarf, ist dabei weitgehend ihrem "technischen Ermessen" anheimgestellt. Zwar sollen sich die Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen auf das beschränken, was zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit tatsächlich erforderlich ist. Im Zweifelsfall wird indessen der Umfang der Auskunftspflicht weit interpretiert, da der präventive Beizug von genügenden und gesicherten Informationen im öffentlichen Interesse die frühzeitige Erkennung von Gesetzesverletzungen und sonstigen Missständen ermöglicht (BGE 126 II 111 E. 3b, mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist demnach nicht eine strenge Notwendigkeit zur Aufgabenerfüllung durch die FINMA. Es genügt vielmehr, dass die Information dafür dienlich ist und das Ersuchen sich im Rahmen der Verhältnismässigkeit hält (ROLAND TRUFFER, in: Basler Kommentar, Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 29 FINMAG N 17 f.).
Vor diesem Hintergrund kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die FINMA habe als Adressatin des Schreibens der A.________ Ltd. aufgrund der falschen Inhaltsbezeichnung annehmen müssen, die Beilagen seien vollständig. Im Übrigen war die Auskunft auch in Bezug auf die Kontoauszüge falsch, wogegen der Beschwerdeführer nichts einwendet. Insofern erweckten die Auskünfte des Beschwerdeführers zweifellos einen falschen Eindruck (vgl. SCHWOB/WOHLERS, in: Basler Kommentar, Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 45 FINMAG N 5).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schuldspruch der Geldwäscherei. Selbst wenn die relevanten Provisionszahlungen von I.________ als Veruntreuung zu qualifizieren wären, fehle es jedenfalls an einer abgeschlossenen Vortat. Die Überweisung der Provisionszahlungen ins Ausland falle mit der Geldwäschereihandlung zusammen. Die Vortat könne auch nicht dadurch abgeschlossen sein, dass intern Gelder vom Konto mit gepoolten Kundengeldern auf ein operatives Konto der A.________ Ltd. verschoben worden seien. Dieses Vorgehen manifestiere nicht die Absicht, die obligatorischen Ansprüche des Berechtigten zu vereiteln (Beschwerde S. 12).
3.2. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Punkt vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Mitangeklagten Y.________ in der Zeit vom 10. Juli 2008 bis 29. Oktober 2008 gemeinsam in Zürich die von ihnen veruntreuten EUR 30'000.00 (Anklagepunkt 1.1.1.17; angefochtenes Urteil S. 35) in vier Überweisungen vom operativen Geschäftskonto der A.________ Ltd. bei der Bank J.________ auf das Konto des Vermittlers I.________ auf einer Bank in Rom transferiert, um diesem Provisionen auszuzahlen. Die Abdispositionen seien geeignet gewesen, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung sowie die Einziehung der Gelder zu vereiteln (angefochtenes Urteil S. 74, 77).
3.3. Gemäss Art. 305bis StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, u.a. aus einem Verbrechen herrühren. Nach der Rechtsprechung kann der Tatbestand auch vom Vortäter selbst erfüllt werden (BGE 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Als Vereitelungshandlungen kommen nach der Rechtsprechung etwa in Betracht das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung, der Umtausch in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c), das Anlegen (BGE 119 IV 59 E. 2e) oder die Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland (vgl. BGE 127 IV 20 E. 3b).
Die Begehung eines Anschlussdelikts setzt voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist. Die Vereitelung von Einziehungs-, Auffindungs- und Herkunftsermittlungsinteressen beim Tatbestand der Geldwäscherei setzt voraus, dass solche Interessen überhaupt bestehen (Urteile 6B_115/2007 und 6B_141/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.1 bzw. E. 6.3.1, mit Hinweisen; ferner JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, hrsg. von Jürg-Beat Ackermann/Günter Heine, 2013, § 15 Geldwäschereidelikte, N 26 f.).
3.4. Beim Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten besteht die Tathandlung in der unrechtmässigen Verwendung im eigenen Nutzen oder demjenigen eines anderen. Das Merkmal ist erfüllt, wenn die Handlungsweise des Täters eindeutig seinen Willen manifestiert, den Verpflichtungen gegenüber dem Treugeber nicht nachzukommen bzw. dessen obligatorischen Anspruch zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Im zu beurteilenden Fall liegt diese Bekundung des Aneignungswillens im Abdisponieren des Betrages von gesamthaft EUR 152'775.-- vom Kundenkonto der A.________ Ltd. bei der Bank H.________ unter Angabe eines täuschenden Zahlungsgrundes auf das operative Konto der Gesellschaft bei der Bank J.________, ohne dass die Kunden davon wussten (angefochtenes Urteil S. 34 f.). Damit war die Veruntreuung als Vortat abgeschlossen. Die Weiterverwendung des Teilbetrages von EUR 30'000.-- als Provisionszahlung an den Vermittler I.________ und die Überweisung dieses Betrages auf dessen Konto in Rom stellen die sich an die Veruntreuung anschliessende Geldwäschereihandlung dar. Der Schuldspruch der Geldwäscherei verletzt somit kein Bundesrecht.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Er habe die elf Sturmgewehre lediglich für 14 Tage in Obhut genommen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er auch bei zeitlich befristetem Besitz der Schusswaffen für einen Dritten über eine Bewilligung verfügen müsse. Dabei habe sich sein Irrtum nicht auf die Bewilligungspflicht als solche, sondern auf den Begriff des Besitzes bezogen. Er sei der Meinung gewesen, dass er die Waffen, die er für seinen Bekannten während dessen Ferienabwesenheit aufbewahrt habe, lediglich in Obhut genommen habe und nicht Besitzer im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG gewesen sei. Juristischen Laien bliebe die Abgrenzung der Begriffe Eigentum, Besitz, Obhut oder Gewahrsam oftmals verborgen. Dass er er angenommen habe, er sei nicht Besitzer, wenn er nur vorübergehend die Waffen eines Dritten in Obhut genommen habe, sei daher nachvollziehbar. Damit könne lediglich ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz erfolgen (Beschwerde S. 13 f.).
4.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Bekannte des Beschwerdeführers habe ihm die Waffen überbracht, weil er für längere Zeit weggefahren sei. Dieser sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 24. Februar 2012 u.a. wegen Erwerbs und Einfuhr der Waffen zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 3'000.-- verurteilt worden. Am 2. November 2011 seien die elf verbotenen Waffen am Domizil des Beschwerdeführers als Zufallsfund sichergestellt worden. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer von Mitte Oktober 2011 bis 2. November 2011 ohne Berechtigung elf Schusswaffen an seinem Domizil aufbewahrt und somit unerlaubterweise besessen habe. In subjektiver Hinsicht bestünden am Vorsatz des Beschwerdeführers keine Zweifel. Er sei Jäger und habe nach eigenen Angaben das nötige Fachwissen bezüglich die Berechtigung zum Besitz von Waffen gehabt. Er habe somit gewusst, dass er verbotenerweise bewilligungspflichtige Waffen besessen habe (angefochtenes Urteil S. 78 f.).
4.3. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a WG gelten als Waffen u.a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen). Nach Art. 5 Abs. 2 lit. a WG ist der Besitz von Seriefeuerwaffen und von zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen verboten.
Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe u. a. bestraft, wer ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt oder trägt. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
4.4. Der Beschwerdeführer räumt ein, er habe gewusst, dass der Besitz von Waffen eine Bewilligung erfordere. Er stellt sich indes auf den Standpunkt, er habe irrtümlicherweise angenommen, die Waffen nicht besessen, sondern sie lediglich in Obhut genommen zu haben. Er sei sich mithin nicht im Klaren darüber gewesen, dass er die Waffen, welche vorübergehend bei ihm untergebracht gewesen seien, im Sinne des Gesetzes besessen habe. Er beruft sich mithin auf einen Irrtum über ein rechtlich geprägtes Tatbestandsmerkmal (vgl. hiezu BGE 129 IV 238 E. 3.1 und 3.2.1). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, beurteilt das Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung ist der Täter wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und wenn die fahrlässige Tatbegehung mit Strafe bedroht ist.
Der Einwand des Beschwerdeführers ist, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, abwegig. Es war ihm offensichtlich klar, dass er die Waffen von seinem Bekannten entgegengenommen und zumindest für eine gewisse Zeit aufbewahrt hatte. Daraus ergibt sich von selbst, dass er wusste, dass er die Waffen auch besass. Für die an Rabulistik grenzende Unterscheidung von Besitz und Obhut bleibt kein Raum. Der Beschwerdeführer hat die Tatumstände mit Einschluss ihrer sozialen Bedeutung, mithin den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Besitzes offensichtlich richtig erfasst. Darüber hinaus war ihm, wie er selber einräumt, als Jäger auch die Unrechtmässigkeit dieses Besitzes bekannt. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt mithin kein Bundesrecht.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
Soweit der Beschwerdeführer geltend, macht er habe sich lediglich der fahrlässigen Misswirtschaft schuldig gemacht (Beschwerde S. 15), setzt er sich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander, sodass seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
Kein Anlass zu Erörterungen geben auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Strafmass, zumal er für seinen Antrag auf Aussprechung einer Geldstrafe von 2 Jahren (vgl. indes Art. 34 Abs. 1 StGB) mit bedingtem Strafvollzug von einem Schuldspruch lediglich wegen Misswirtschaft ausgeht (Beschwerde S. 15).
Nichts anderes gilt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Gutheissung der adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzklagen wendet. Er geht indes in diesem Punkt davon aus, dass der Tatbestand der Veruntreuung mangels Erfüllung als Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz entfalle und sich die Gutheissung der Adhäsionsklage nicht auf den Tatbestand der Misswirtschaft stützen könne, da der Schaden nicht adäquat kausal sei (Beschwerde S. 15 f.). Mit der Bestätigung des angefochtenen Entscheides in Bezug auf den Schuldspruch wegen Veruntreuung ist der Argumentation des Beschwerdeführers der Boden entzogen. Es kann in diesem Punkt ohne weiteres auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 116 ff.).
Schliesslich ist mangels hinreichender Beschwerdebegründung auch nicht auf die Rüge einzutreten, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sich aus ihrem Urteil nicht ergebe, inwiefern die Verletzung der Pflicht, in gleicher Weise nach belastenden und entlastenden Umständen zu forschen, keine Unvoreingenommenheit der Untersuchungsbehörden zu begründen vermöge (Beschwerde S. 4; angefochtenes Urteil S. 15 f.). Inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten, ist nicht ersichtlich.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, sowie B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog