BGer 9C_141/2016
 
BGer 9C_141/2016 vom 26.04.2016
{T 0/2}
9C_141/2016
 
Verfügung vom 26. April 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle, für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2016.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 19. April 2016, worin A.________ die Beschwerde vom 15. Februar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2016 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle