BGer 2C_349/2016
 
BGer 2C_349/2016 vom 26.04.2016
{T 0/2}
2C_349/2016
 
Urteil vom 26. April 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade,
B.A.________,
C.A.________,
D.A.________,
E.A.________.
Gegenstand
Feststellung im Sinne von Art. 84 BGBB über den bodenrechtlichen Gewerbebegriff gemäss Art. 8 BGBB,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Februar 2016.
 
Erwägungen:
1. Das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau stellte mit Entscheid vom 27. Januar 2015 fest, dass der Landwirtschaftsbetrieb der Erbengemeinschaft, an der unter anderem A.A.________ beteiligt ist, nicht mehr als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) zu qualifizieren sei. Der dagegen erhobene Rekurs an die Rekurskommission für Landwirtschaftssachen des Kantons Thurgau blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 24. Februar 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde von A.A.________ ab. Diese gelangte am 22. April 2016 mit als Einsprache gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts bezeichneter Eingabe an das Bundesgericht. Sie beantragt Einräumung einer angemessenen Frist von 20 Tagen, um die Begründungen einreichen zu können.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Innert dieser Frist ist eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Rechtsschrift einzureichen; eine Beschwerdeanmeldung genügt zur Fristwahrung nicht. Als gesetzlich bestimmte Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit anzukünden, dass sie den Entscheid des Verwaltungsgerichts anfechten will, und um Einräumung einer Frist zur Vorlage der Beschwerdebegründung zu ersuchen. Ihre Eingabe enthält weder Begehren noch Begründung. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde ihr am 10. März 2016 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Friststillstands über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) läuft die Beschwerdefrist am Montag, den 25. April 2016 ab. Die einzige innert Frist eingereichte Rechtsschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Justiz BJ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller