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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_269/2016
Verfügung vom 26. April 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________, c/o B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission für Rechtsanwälte
des Kantons St. Gallen, Kantonsgericht St. Gallen.
Gegenstand
Schriftliche Anwaltsprüfung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 19. Februar 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 23. März 2016 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2016 betreffend schriftliche Anwaltsprüfung,
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2016, womit sie die Beschwerde zurückzieht und darum ersucht, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
dass dem Gesuch um Verzicht auf Kostenauferlegung nicht zu entsprechen ist (Art. 66 Abs. 3 BGG), jedoch der Beschwerdeführerin bloss reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 BGG sowie Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller