BGer 1C_418/2015
 
BGer 1C_418/2015 vom 25.04.2016
{T 0/2}
1C_418/2015
 
Urteil vom 25. April 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Verfahrensbeteiligte
1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
Beschwerdeführer 1-3, alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Denis Adler und Stefan Tönz,
gegen
1. B.________ AG,
Beschwerdegegnerin 1,
2. C.________,
Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Mike Gessner,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau,
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau.
Gegenstand
altlastenrechtliche Kostenauferlegung bzw. Kostenverteilung nach USG,
Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
 
Sachverhalt:
A. Auf der Parzelle Gbbl. Nr. 1866 in Gontenschwil befindet sich der im Kataster der belasteten Standorte eingetragene Ablagerungsstandort AA4135.0007-1 (Deponie am Sagenbach). Die B.________ AG (vormals D.________ AG) lagerte auf dieser damals im Eigentum von A. A.________ stehenden Parzelle von 1965 bis Mitte der 1970er Jahre im vertraglichen Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Abfälle ab. 1969 wurde die zuvor ohne Bewilligung betriebene Deponie nachträglich bewilligt.
A. A.________ verstarb im Jahr 1981, woraufhin die Parzelle durch Erbgang auf seine drei Söhne B. A.________, C. A.________ und D. A.________ überging. Die Erbengemeinschaft veräusserte das Grundstück im Jahr 1992 an den Vater von C.________. Diese erwarb das Grundstück 1997 von ihrer Mutter, welche in der Zwischenzeit kraft Erbgang Eigentümerin der Parzelle geworden war.
Im Jahr 2012 wurde eine historische Untersuchung des Standorts abgeschlossen. Es wurde festgestellt, dass auf dem Areal mit Belastungen des Untergrunds und allenfalls des Sickerwassers gerechnet werden muss. Eine technische Untersuchung des Standorts wurde noch nicht vorgenommen.
Am 24. Juli 2012 reichte die Grundstückseigentümerin C.________ ein Gesuch um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung ein. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU/AG) erliess am 2. September 2013 eine entsprechende Verfügung, worin es den Kostenanteil der B.________ AG als Verhaltensstörerin auf 75 % festlegte. Das BVU/AG qualifizierte den damaligen Eigentümer A. A.________ ebenfalls als Verhaltensstörer und legte seinen Kostenanteil auf 25 % fest. Diesen Anteil auferlegte es zu je 8,33 % dessen drei Erben B. A.________, C. A.________ und D. A.________. C.________ wurde von der Kostentragungspflicht befreit. Insgesamt belaufen sich die Kosten der historischen Untersuchung auf Fr. 8'371.90. In der Verfügung hielt das BVU/AG weiter fest, der prozentuale Verteilschlüssel gelte auch bezüglich künftiger notwendiger Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung des Standorts. Für die ausstehende technische Untersuchung ist mit Kosten von schätzungsweise Fr. 20'000.-- zu rechnen.
Gegen diese Verfügung vom 2. September 2013 reichten sowohl die B.________ AG als auch die Erben A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau ein. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2014 ab.
B. A.________, C. A.________ und D. A.________ fochten diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 4. Juni 2015 abwies.
B. Mit Eingabe vom 26. August 2015 führen B. A.________, C. A.________ und D. A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und ihre vollständige Befreiung von der Kostentragungspflicht. Eventualiter sei ihr Anteil gesamthaft auf maximal 10 %, also je 3,33 %, zu reduzieren. Die Beschwerdeführer bringen zusammenfassend vor, A. A.________ sei nicht als Verhaltensstörer, sondern als Zustandsstörer zu qualifizieren. Zudem sei der Kostenanteil von 25 % viel zu hoch und damit ermessensmissbräuchlich festgesetzt worden, zumal die heutige Grundeigentümerin C.________ zu Unrecht von der Kostentragungspflicht befreit worden sei. Ohnehin aber sei die Kostentragungspflicht von A. A.________, sofern eine solche bestehe, nicht durch Erbgang auf sie als Erben übergegangen.
Das BVU/AG und der Regierungsrat beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Die B.________ AG stellt den Hauptantrag auf Beschwerdeabweisung. C.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Umwelt BAFU ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid sei aus Sicht des Umweltschutzrechts des Bundes nicht zu beanstanden.
In ihrer Replik vom 1. Februar 2016 halten die Beschwerdeführer an ihrem Standpunkt und an ihren Anträgen fest.
 
Erwägungen:
1. Beim angefochtenen Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 32d USG (SR 814.01) trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3).
2.2. Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.). Der Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den 
2.3. Nicht umstritten ist die Qualifikation der Beschwerdegegnerin 1 als Verhaltensstörerin bzw. Verhaltensverursacherin. Streitig ist hingegen, ob die Vorinstanz den 1981 verstorbenen Vater der Beschwerdeführer, A. A.________, zu Recht als Verhaltensstörer eingestuft hat (nachfolgend E. 3). Strittig sind weiter die Kostenbefreiung der Beschwerdegegnerin 2 als Zustandsstörerin bzw. Zustandsverursacherin nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG (E. 4) sowie die Höhe der von den Beteiligten zu tragenden Kostenanteile (E. 5). Schliesslich ist umstritten, ob eine allfällige Kostentragungspflicht von A. A.________ kraft Erbgangs auf die Beschwerdeführer übergegangen ist (E. 6).
 
3.
3.1. A. A.________ hat der B.________ AG die streitbetroffene Parzelle mit Vertrag vom 30. April 1965 zur Ablagerung zur Verfügung gestellt. In Ziffer 1 des Vertrags ist Folgendes festgehalten: "Die Auffüllung kann mit Schutt jeglicher Art und Bauaushub erfolgen. Über und in unmittelbarer Nähe der durch die Parzelle führenden Trinkwasserleitung der Gemeinde-Wasserversorgung dürfen keine Chemikalien abgelagert werden, die die Eternitrohrleitung zersetzen würden. [...]."
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, bei der Beschwerdegegnerin 1 handle es sich erkennbar um ein Unternehmen, welches die industrielle Verarbeitung von Aluminium bezwecke, weshalb auch bereits im Jahr 1965 mit dem Einsatz von Chemikalien habe gerechnet werden müssen. Im Vertrag vom 30. April 1965 seien denn auch einzig leitungszersetzende Chemikalien von der Ablagerung ausgenommen worden und auch dies nur flächenmässig begrenzt in unmittelbarer Nähe der Leitung. Vor diesem Hintergrund sei zu schliessen, dass A. A.________ der Beschwerdegegnerin 1 das Grundstück wissentlich zur Ablagerung von potenziell umweltgefährdenden Materialien zur Verfügung gestellt habe. Zudem habe er daraus einen finanziellen Nutzen gezogen. Die geleistete Abgeltung sei zwar nicht hoch, aber auch nicht unerheblich. Im Ergebnis habe A. A.________ mit der Überlassung seines Grundstücks für den Deponiebetrieb eine unmittelbar zurechenbare Verhaltensursache für die Umweltgefährdung im Sinne des Verursacherprinzips gesetzt, d.h. nicht nur einen entfernt mittelbaren Kausalbeitrag, welcher ihn wertungsmässig noch als blossen Standortinhaber erscheinen liesse. A. A.________ sei folglich als Verhaltensverursacher zu qualifizieren.
3.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, A. A.________ sei blosser Zustandsstörer. Die Zahlung eines Entgelts an den Zustandsstörer lasse diesen nicht zum Verhaltensstörer werden, zumal die Entschädigung von Fr. 5'640.-- für den Zeitraum des Deponiebetriebs von zehn Jahren sehr gering gewesen sei.
3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Grundeigentümer, welcher sein Grundstück dem Deponiebetreiber zur Nutzung zur Verfügung stellt, jedenfalls dann nicht nur als Zustandsstörer, sondern als Verhaltensstörer, wenn er am Gewinn der Deponie beteiligt ist und über Vertreter im Verwaltungsorgan des Deponiebetreibers verfügt (BGE 139 II 106 E. 5.4 S. 117). Ob dies auch für Fallkonstellationen wie die zu beurteilende gilt, hat das Bundesgericht bislang noch nicht entschieden.
Wie dargelegt (E. 2.2 hiervor), lässt sich die Abgrenzung zwischen blossem Zustandsstörer und Verhaltensstörer vielfach nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, sondern die Qualifikation hängt auch von einer wertenden Beurteilung des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab. Wie von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt, stellte A. A.________ sein Grundstück wissentlich und gegen Entgelt für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung als Deponie (Ablagerung von Chemikalien) zur Verfügung. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, den Grundeigentümer in Übereinstimmung mit den Auffassungen der Vorinstanz und des BAFU sowie Meinungen in der Doktrin (Beatrice Wagner Pfeifer, Kostentragungspflichten bei der Sanierung und Überwachung von Altlasten im Zusammenhang mit Deponien, ZBl 2004, S. 133, 154; Pierre Tschannen, in: Kommentar USG, Art. 32d N. 29) als Verhaltensverursacher zu qualifizieren. Mit dem Zurverfügungstellen seines Grundstücks hat A. A.________ eine unmittelbar zurechenbare Verhaltensursache für die Umweltgefährdung gesetzt.
Dass die Deponie nachträglich im Jahr 1969 bewilligt wurde, ist insoweit nicht entscheidend. An der grundsätzlichen Verantwortlichkeit für den polizeiwidrigen Zustand ändert die nachträgliche Bewilligung nichts. Die die Umweltbelastung mitverursachende Handlung von A. A.________ - die Überlassung des Grundstücks für den Deponiebetrieb - erfolgte bereits 1965. Ohnehin aber ist eine Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung nicht erforderlich. Das Verursacherprinzip ist ein Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen Verhaltens. Die Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es - im Gegensatz zum Haftpflichtrecht - auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst, welche die Rechtsordnung an sich duldet (Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, 2001, S. 186; Seiler, a.a.O., Art. 2 N. 74; vgl. auch Tschannen / Frick, a.a.O., S. 17).
 
4.
4.1. Betreffend die Kostenbefreiung der Beschwerdegegnerin 2 hat die Vorinstanz erwogen, für den Sorgfaltsnachweis im Sinne von Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG sei auf den Zeitpunkt des Grundstückerwerbs, d.h. vorliegend auf das Jahr 1997, abzustellen. Die Parzelle sei zwar 1997 unstreitig im Altlasten-Verdachtsflächenkataster eingetragen gewesen; dieser sei jedoch einzig ein behördeninternes Instrument gewesen. Für die Beschwerdegegnerin 2 habe im Erwerbszeitpunkt keine Veranlassung bestanden, sich bei den Behörden über mögliche Altlasten zu erkundigen. In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Deponie ab ca. 1975 geschlossen, zugedeckt und von aussen nicht mehr erkennbar gewesen sei. Zudem hätten sich aus der näheren Umgebung der im Landwirtschaftsgebiet gelegenen Parzelle keine objektiven Verdachtsmomente ergeben. Die Beschwerdegegnerin 2 müsse sich somit keine Umstände anrechnen lassen, die sie nachweislich zu Nachforschungen hätten veranlassen müssen.
4.2. Die Beschwerdeführer erachten demgegenüber die Voraussetzungen für eine Kostenbefreiung nach Art. 32d Abs. 2 Satz 2 USG als nicht erfüllt.
4.3. Auf eine Unkenntnis der Belastung kann sich der Standortinhaber nur berufen, wenn ihm keine Anhaltspunkte bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aufgrund derer nach der Verkehrsanschauung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war. Derartige Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus dem Nutzungsplan, aus dem Grundbuch oder aus dem Kataster der belasteten Standorte, aber auch aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks durch Rechtsvorgänger oder sonstiger Umstände des Einzelfalls ergeben (siehe Tschannen, a.a.O., Art. 32d N. 28; Scherrer, a.a.O., S. 141).
 
4.4.
4.4.1. Fraglich ist zunächst, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sorgfaltsnachweises entscheidend ist. Der Wortlaut der Bestimmung, wonach der Eigentümer eines Standorts befreit wird, wenn er von der Belastung "keine Kenntnis haben Anders kann es sich insbesondere verhalten, wenn die Belastung nach dem Erwerb verursacht oder verstärkt wird und der Standortinhaber dies weiss oder hätte wissen müssen und so die Möglichkeit gehabt hätte, den Eintritt der Gefahr oder des Schadens zu verhindern. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor.
4.4.2. Die Vorinstanz hat weiter willkürfrei festgestellt, dass die Deponie nach 1975 nicht mehr als solche erkennbar war und dass die Beschwerdegegnerin 2 vom behördeninternen Eintrag der Parzelle im Verdachtsflächenkataster keine Kenntnis haben konnte. Für die Beschwerdegegnerin 2 bestand im Erwerbszeitpunkt keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen einer möglichen Belastung der Parzelle, was von den Beschwerdeführern auch nicht substanziiert in Frage gestellt wird.
Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 aus der Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen sollte, steht dies - anders als nach früherem Recht (vgl. Art. 32d Abs. 2 lit. c aUSG) - einer Kostenbefreiung nicht entgegen. Ein allfälliger finanzieller Vorteil ist zwar relevant, allerdings erst bei der Bemessung des Kostenanteils, d.h. im Fall des misslungenen Sorgfaltsnachweises des Zustan dsstörers (vgl. BGE 139 II 106 E. 3.5 S. 114).
 
5.
5.1. In Bezug auf die prozentuale Kostenaufteilung zwischen den beiden Verhaltensverursachern hat die Vorinstanz festgehalten, der Verhaltensbeitrag der Beschwerdegegnerin 1 überwiege denjenigen von A. A.________ deutlich. Dessen unmittelbar kausaler Beitrag sei vorgelagert erfolgt; an den eigentlichen Ablagerungsvorgängen sei A. A.________ nicht beteiligt gewesen. Sein Gewicht an der Verursachung, sein Verschuldensgrad und sein wirtschaftlicher Vorteil seien jedoch nicht derart unerheblich, dass ein Anteil von einem Viertel im Ergebnis als geradezu ermessensmissbräuchlich einzustufen wäre, auch wenn die Vorinstanz damit den Anteil am obersten Rand ihres Ermessensspielraums festgesetzt habe.
5.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, aufgrund des geringen Verschuldens von A. A.________ sei ein Anteil von 25 % deutlich zu hoch und dessen Festsetzung damit ermessensmissbräuchlich. Gerechtfertigt sei ein Kostenanteil von höchstens 10 %.
5.3. Bei der Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Als Rechtsverletzungen gelten ein Ermessensmissbrauch sowie eine Ermessensunterschreitung oder -überschreitung.
Sind mehrere Verursacher an der Belastung eines Standorts beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung (Art. 32d Abs. 2 Satz 1 USG), wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 OR) analog heranzuziehen sind (BGE 131 II 743 E. 3.1 S. 746 f.). Beim Mass der Verantwortung ist sowohl der Art als auch dem Gewicht der Verursachung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können bei der Bemessung auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, berücksichtigt werden (vgl. Tschannen, a.a.O., Art. 32d N. 22 f.; BGE 139 II 106 E. 5.5 S. 118).
5.4. Das BVU/AG hat sein Ermessen vorliegend nicht missbräuchlich angewendet, sondern der Art und dem Gewicht der Verursachung der beiden Verhaltensstörer mit einem Verhältnis von 3 zu 1 in vertretbarer Weise Rechnung getragen. Der unmittelbar kausale Beitrag von A. A.________ tritt zwar hinter denjenigen der Beschwerdegegnerin 1 zurück, erscheint jedoch nicht unwesentlich. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden (vgl. insoweit auch BGE 139 II 106 E. 5.6 S. 118 f.).
6. Zu klären ist schliesslich, ob der Kostenanteil von A. A.________ von 25 % kraft Erbfolge auf die Beschwerdeführer übergegangen ist.
6.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, gemäss BGE 139 II 106 könne auch die latente - d.h. nicht nur die im Zeitpunkt des Erbgangs bereits bestehende - Kostenpflicht auf die Erben übertragen werden. Anders verhalte es sich nur, wenn die Erben von ihrem Recht auf Ausschlagung der Erbschaft Gebrauch gemacht hätten, was hier unbestrittenermassen nicht der Fall sei.
6.2. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Erbenhaftung erfüllt sind. Insbesondere habe im Zeitpunkt des Erbfalls 1981 keine einklagbare Verpflichtung zur Tragung von Sanierungskosten bestanden, welche durch Universalsukzession auf die Erben hätte übertragen werden können. Zudem hätten sie als Erben keinen Anlass bzw. keine Möglichkeit gehabt, die Erbschaft unter öffentlichem Inventar anzunehmen oder auszuschlagen.
6.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers im Fall der Universalsukzession auf den Rechtsnachfolger übergehen. Dies betrifft zum einen die Fälle der Vermögens- oder Geschäftsübernahme. Zum andern kann die Kostenpflicht - auch die latente - eines Verhaltensverursachers gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB auf dessen Erben übergehen (Seiler, a.a.O., Art. 2 N. 67; Scherrer, a.a.O., S. 97 f.; Isabelle Romy, Zur Frage der Kostenverteilung bei der Sanierung des Hotz Areals und insbesondere der Frage der Haftung der Erben des Verhaltensverursachers, Gutachten für das AWEL/ZH, 2009, S. 13; a.A. Mark Cummins, Kostenverteilung bei Altlastensanierungen, 2000, S. 121). Das Bundesgericht hat im Urteil 1A.273/2005 / 1A.274/2005 / 1P.669/2005 vom 25. September 2006 E. 5.2 und 5.3 (in: URP 2007 S. 861) ausgeführt, zwar könne die Verhaltensverursachereigenschaft nicht durch Erbfolge auf einen Erben übertragen werden, wohl aber die Schulden des Erblassers, einschliesslich solcher öffentlich-rechtlicher Natur, sofern der Erbe die Erbschaft nicht ausschlage (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 106 E. 5.3.2 S. 116 f.).
Konkret hat das Bundesgericht im Urteil 1A.273/2005 / 1A.274/2005 / 1P.669/2005 vom 25. September 2006 E. 5.3 (in: URP 2007 S. 861) den Übergang der Kostentragungspflicht des Verhaltensverursachers auf seine Erben an zwei Voraussetzungen geknüpft. Einerseits muss zum Zeitpunkt des Erbgangs eine rechtliche Grundlage für eine Sanierungs- und Kostentragungspflicht bestanden haben (nachfolgend E. 6.4.1). Andererseits müssen die Erben die Möglichkeit gehabt haben, das Erbe auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, was die Vorhersehbarkeit einer Sanierungspflicht bedingt. Sind die Schulden des Erblassers - hier interessierend die Kostentragungspflicht nach Altlastenrecht - noch nicht näher bezifferbar, können die Erben eine Kostenverteilungsverfügung verlangen, um zu entscheiden, ob sie die Erbschaft ausschlagen oder annehmen wollen (SCHERRER, a.a.O., S. 97 f.).
 
6.4.
6.4.1. Es fragt sich somit vorab, ob zum Zeitpunkt des Erbgangs 1981 eine rechtliche Grundlage für eine Sanierungspflicht bestand. Damals war das Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950; aGSchG/1971) in Kraft. Dieses statuierte in Art. 14 ein Verbot der Ablagerung umweltgefährdender Stoffe in Gewässern und deren Umgebung. Sofern gegen dieses Gebot verstossen wurde, konnten die Kantone gestützt auf Art. 5 und 7 aGSchG/1971 Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen. Gemäss Art. 8 aGSchG/1971 konnten die Kosten von Massnahmen, welche durch die zuständige Behörde zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gewässerverunreinigung sowie zur Feststellung und Behebung einer Verunreinigung getroffen wurden, den Verursachern überbunden werden. Damit bestand 1981 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Überwälzung von Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Ersatzvornahmen, sofern die von den Ablagerungen ausgehende Umweltgefährdung ein Gewässer betraf (vgl. auch Romy, a.a.O., S. 13; siehe ferner BGE 139 II 106 E. 3.3 S. 112), was vorliegend mit der Gefährdung des Sagenbachs der Fall ist.
6.4.2. Damit ist weiter zu prüfen, ob die Belastung und eine damit zusammenhängende Sanierungs- und Kostentragungspflicht für die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erbgangs vorhersehbar gewesen waren.
Die Beschwerdeführer - Jahrgänge 1935, 1936 und 1940 - bestreiten nicht, von den auf dem Grundstück ihres Vaters während einer Dauer von zehn Jahren ab 1965 vorgenommenen Ablagerungen gewusst zu haben. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Deponie 1969 nachträglich bewilligt wurde. Die nachträgliche Bewilligungserteilung ändert zwar nichts an der Qualifikation von A. A.________ als Verhaltensverursacher, der mit seiner Vertragsunterzeichnung 1965 eine unmittelbar zurechenbare Verhaltensursache für die Umweltgefährdung gesetzt hatte (vgl. E. 3.4 hiervor). Hingegen ist dieser Umstand für die Beurteilung der Voraussehbarkeit der Sanierungspflicht für die Erben von Bedeutung. Die Bewilligungsbehörde war 1969 der Auffassung, dass von der Deponie keine Umweltbeeinträchtigung ausgeht, ansonsten sie die Bewilligung nicht hätte erteilen dürfen. Eine Umweltgefährdung konkretisierte sich auch nicht bis zum Zeitpunkt des Todes von A. A.________ im Jahr 1981. Entsprechend bestand für die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erbgangs auch keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen über mögliche künftige Umweltbelastungen. Es konnte von ihnen nicht erwartet und verlangt werden, dass sie zu einem von der fachkundigen Bewilligungsbehörde abweichenden Schluss hätten kommen müssen. Die spätere Sanierungspflicht war zum Zeitpunkt des Erbgangs 1981 somit nicht voraussehbar, weshalb die Beschwerdeführer auch keinen Anlass hatten, das Erbe auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen.
6.4.3. Der Kostenanteil von 25 % ist damit nicht auf die Beschwerdeführer übergegangen, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
6.5. Zu klären bleibt, wer den Kostenanteil von A. A.________ von 25 % zu tragen hat.
Gemäss Art. 32d Abs. 3 USG, in Kraft seit dem 1. November 2006, trägt das Gemeinwesen den Kostenanteil von Verursachern, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Gleiches hat zu gelten, wenn ein Verursacher zwar bekannt ist, aber - unter Fehlen einer Rechtsnachfolge - nicht mehr existiert (vgl. Alain Griffel / Heribert Rausch, in: Ergänzungsband zum Kommentar USG, Art. 32d N. 14 ff.).
In Umsetzung von Art. 32d Abs. 3 USG bestimmt § 8 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht/AG; SAR 781.200) unter dem Titel "Ausfallkosten", dass die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten vom Kanton und der Standortgemeinde je zur Hälfte getragen werden, falls die Verursachenden nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
Zusammenfassend ist damit der Kostenanteil von A. A.________ von 25 % vom Gemeinwesen zu tragen. Die Sache ist insoweit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche zugleich neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zu befinden haben wird (Art. 107 Abs. 2 BGG).
7. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben die Abweisung der Beschwerde beantragt und gelten damit formell als unterliegend. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich indes ausdrücklich einer Stellungnahme zur Frage des Übergangs des Kostenanteils von A. A.________ auf die Beschwerdeführer enthalten und insoweit auf die Ausfallhaftung des Gemeinwesens gemäss Art. 32d Abs. 3 USG und § 8 Abs. 1 EG Umweltrecht/AG hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin 2 wiederum hat sich einzig zu den sie betreffenden Punkten (vgl. E. 4 hiervor) geäussert.
Es ist daher sachgerecht, den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 keine Gerichtskosten aufzuerlegen und sie nicht zur Zahlung von Entschädigungen zu verpflichten. Der Kanton Aargau hat ebenfalls keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er die obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer 1-3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner