BGer 6B_321/2016
 
BGer 6B_321/2016 vom 19.04.2016
{T 0/2}
6B_321/2016
 
Urteil vom 19. April 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergehen gegen das Ausländergesetz; Wiederherstellung,
Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Januar 2016 und vom 18. Februar 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Nachdem die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Januar 2015 angemeldet und erklärt hatte, wurde sie am 9. Juni 2015 durch das Obergericht des Kantons Zürich zur Berufungsverhandlung am 17. August 2015 vorgeladen. Mit Schreiben vom 14. August 2015 ersuchte der Ehemann der Beschwerdeführerin in deren Namen aus gesundheitlichen Gründen um eine Verschiebung der Verhandlung. Dem Gesuch wurde stattgegeben.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin zur Berufungsverhandlung am 18. Januar 2016 vorgeladen. Sie erschien unentschuldigt nicht. Aus diesem Grund schrieb das Obergericht das Verfahren mit Beschluss vom 18. Januar 2016 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab.
Noch bevor der Beschluss vom 18. Januar 2016 eröffnet werden konnte, ersuchte der Ehemann der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2016 unter Beilage eines Arztzeugnisses erneut um einen neuen Verhandlungstermin aus gesundheitlichen Gründen und damit sinngemäss um Wiederherstellung des Termins gemäss Art. 95 Abs. 5 StPO. Da das Arztzeugnis nicht aussagekräftig war, wurde die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2016 aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Frist von drei Tagen ihren Arzt vom Geheimnis zu entbinden, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Da die Verfügung am 26. Januar 2016 zugestellt wurde, lief die Frist am 29. Januar 2016 ab.
Am 2. Februar 2016 überbrachte die Beschwerdeführerin die Entbindung vom Arztgeheimnis persönlich dem Obergericht. Dieses stellte fest, dass die Entbindung nicht fristgerecht eingereicht worden war, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden werde. Gestützt auf diese Akten wies das Obergericht das Wiederherstellungsgesuch mit Beschluss vom 18. Februar 2016 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Beschlüsse vom 18. Januar und vom 18. Februar 2016 seien aufzuheben. Der Termin für die Berufungsverhandlung sei wiederherzustellen.
 
2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aus wesentlichen gesundheitlichen Gründen an der Berufungsverhandlung vom 18. Januar 2016 nicht teilnehmen können. Die gesundheitlichen Gründe seien vorher nicht bekannt gewesen, so dass eine vorgängige Entschuldigung nicht habe erfolgen können. Unmittelbar nach Eintreten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei mit Hilfe des Ehemanns ein Arzt aufgesucht, ein Arztzeugnis erstellt und Antrag auf Wiederherstellung des Termins gestellt worden (Beschwerde S. 3 oben).
Diese Vorbringen ändern jedoch zunächst nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die Entbindung vom Arztgeheimnis zu spät beibrachte und das Obergericht deshalb aufgrund der ihm vorliegenden Akten entscheiden musste.
Aus dem dem Obergericht vorliegenden Arztzeugnis ergab sich aber nur, dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2016 zur ambulanten Behandlung in der Praxis des Arztes erschien. Die entscheidende Frage, weshalb es ihr zwar möglich war, sich zum Arzt zu begeben, nicht aber, um 08.00 Uhr zur Verhandlung zu erscheinen, wurde in dem Arztzeugnis nicht beantwortet. Folglich vermochte das Arztzeugnis nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2016 verhandlungsunfähig war und deshalb an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen konnte (Beschluss vom 18. Februar 2016 S. 3/4).
Was die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht behauptet, hätte nur durch eine Befragung des Arztes geklärt werden können, worauf indessen verzichtet werden musste, weil sie die Entbindung vom Arztgeheimnis zu spät beim Obergericht eingereicht hatte. Heute stellen die Vorbringen unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 BGG dar, die vor Bundesgericht nicht gehört werden können. Folglich ist der Beschwerde von vornherein nicht zu entnehmen, inwieweit die Abweisung der Terminwiederherstellung gegen das Recht verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da sich die Beschwerdeführerin zu ihren finanziellen Verhältnissen nicht äussert, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn