BGer 5A_287/2016
 
BGer 5A_287/2016 vom 19.04.2016
{T 0/2}
5A_287/2016
 
Urteil vom 19. April 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Genehmigung des Rechenschaftsberichtes (Beistandschaft),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. April 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. April 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Verletzung des Beschleunigungsverbots durch den Bezirksrat Uster festgestellt und dessen Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers aufgehoben hat, im Übrigen jedoch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates (betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Beistandes des Beschwerdeführers im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung) nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer stelle keine Anträge und gehe nicht einmal ansatzweise auf die Erwägungen des Bezirksrates ein, die Beistandschaft als solche könne ebenso wenig Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein wie die vom Beschwerdeführer gestellte Schadenersatzforderung, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, hingegen dürften die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksrat nicht dem Beschwerdeführer überbunden werden, schliesslich sei eine Verletzung des Beschleunigungsverbots festzustellen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 1. April 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 1. April 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, dem Beschwerdeführer aber auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obegericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann