BGer 6B_200/2016
 
BGer 6B_200/2016 vom 11.04.2016
{T 0/2}
6B_200/2016
 
Urteil vom 11. April 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc., Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 20. November 2015.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 20. November 2015 im Berufungsverfahren unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage unter Einbezug einer nunmehr zu vollziehenden Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 1'200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt mehrere Freisprüche und eine entsprechend herabgesetzte Freiheitsstrafe.
2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). In Bezug auf sieben der beantragen Freisprüche enthält die Beschwerde keine Begründung. Sie entspricht somit den Anforderungen nicht. Folglich kann sich das Bundesgericht insoweit mit der Beschwerde nicht befassen.
3. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Möglichkeit ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 1 BGG).
In Bezug auf die Schuldsprüche III.1.1 (Diebstahl) und III.2.1. (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe eine fremde Kreditkarte, die sich in einem verschlossenen Briefumschlag befand, aus einem Briefkasten entnommen und in 146 Fällen in ihrer "paypass" Funktion unrechtmässig eingesetzt (angefochtenes Urteil S. 17 - 24). Er macht geltend, er habe diese Kreditkarte nie besessen und folglich auch nie missbräuchlich eingesetzt. Die Vorinstanz vermag sich jedoch auf die Aussagen von zwei neutralen und unabhängigen Kioskverkäuferinnen zu stützen, die sich aufgrund der zu jener Zeit im Herbst 2013 noch aussergewöhnlichen Zahlungsmethode an den einzigen so bezahlenden Kunden gut zu erinnern und den Beschwerdeführer eindeutig als diesen Kunden zu identifizieren vermochten. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er an den fraglichen Kiosken Einkäufe tätigte, er will dies indessen nicht mit der entwendeten Karte getan haben. Wenn er aber seine Einkäufe mit einer anderen als der entwendeten Bankkarte bezahlt hätte, müsste ihm die "paypass" Funktion geläufig sein, was aber gemäss seinen eigenen Aussagen vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht zutrifft (Urteil S. 22). Angesichts dieses Widerspruchs kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nur als appellatorische und damit unzulässige Kritik bezeichnet werden.
4. Da nach dem Gesagten keiner der Schuldsprüche zu beanstanden ist, bleibt es auch bei der ausgefällten Strafe.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil S. 54) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn