BGer 6B_207/2016
 
BGer 6B_207/2016 vom 21.03.2016
{T 0/2}
6B_207/2016
 
Urteil vom 21. März 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Januar 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Im Zusammenhang mit der Behandlung eines Pferdes im Tierspital Zürich erstattete die Beschwerdeführerin 2 als Eigentümerin des Pferdes eine Strafanzeige wegen verschiedener Delikte, welche später auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat durch die Beschwerdeführerin 1 ergänzt wurde. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung mit zwei Verfügungen vom 28. Juli 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Januar 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich ans Bundesgericht und beantragen, der Beschluss vom 18. Januar 2016 sei zu ihren Gunsten aufzuheben.
 
2.
Da der angefochtene Entscheid am 26. Januar 2016 zugestellt wurde (Beschwerde S. 3 Ziff. 2), lief die Beschwerdefrist am 25. Februar 2016 ab. Die Eingabe vom 4. März 2016 ist verspätet.
 
3.
Die Privatklägerinnen sind zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, haben die Privatklägerinnen nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht haben, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall müssen sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerinnen verweisen bei der Behandlung der Frage der Legitimation auf die StPO (Beschwerde S 9 - 12 E. 2). Vor Bundesgericht ist indessen nicht die StPO, sondern das Bundesgerichtsgesetz BGG anwendbar. Vor Bundesgericht genügt das von den Beschwerdeführerinnen erwähnte rechtlich geschützte Interesse nicht. Um welche Zivilforderung es gehen könnte, ist der Beschwerde nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Insbesondere genügt der Abdruck der Rechnung des Tierspitals den strengen Begründungsanforderungen nicht, zumal die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich feststellen, "die nicht gewollte Behandlung des rechten Fusses" sei auf der Rechnung gar nicht aufgeführt (vgl. Beschwerde S. 11/12). Gesamthaft gesehen ist die Legitimation der Beschwerdeführerinnen nicht dargetan. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn