BGer 2C_230/2016
 
BGer 2C_230/2016 vom 16.03.2016
{T 0/2}
2C_230/2016
 
Urteil vom 16. März 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Einwohnergemeinde U.________.
Gegenstand
Abfallgebühren,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Februar 2016.
 
Erwägungen:
1. Am 6. Oktober 2014 ersuchte A.________ die Einwohnergemeinde U.________ um Erlass der Abfallgebühren für das Jahr 2013 um die Hälfte und für das Jahr 2014 vollständig. Der Gemeinderat wies das Gesuch um 10. November 2014 ab. Die gegen den Gemeinderatsentscheid erhobene Beschwerde wies das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn am 21. Dezember 2015 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 10. Februar 2016 die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde im Wesentlichen ab; es hiess sie teilweise insofern gut, als es die Verfahrenskosten vor dem Departement um die Hälfte auf Fr. 400.-- reduzierte.
Mit am 14. März 2016 zur Post gegebener, vom 10. März 2016 datierter Beschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Kehrichtgebühr der Gemeinde U.________ des Jahres 2014 sei ihm zu erlassen; ebenso seien ihm die Verfahrenskosten der Bau- und Justizdirektion vollumfänglich zu erlassen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. 
2.1. Streitig ist der Erlass von Abfallgebühren. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben. Gebühren sind Abgaben. Vorliegend greift der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. m BGG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts lässt sich mithin nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten (Art. 113 ff. BGG); mit diesem Rechtsmittel kann allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ist nicht zutreffend. Dem Beschwerdeführer entstand indessen dadurch kein Nachteil, weil das angefochtene Urteil sich auf kantonales Recht stützt; dessen Verletzung kann nicht unmittelbar gerügt werden (s. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). Derartig substanziierte Rügen sind im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in gleicher Weise erforderlich wie bei einer Verfassungsbeschwerde.
2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die angesichts seines Anliegens sehr umfassend sind, was er denn auch moniert. Inwiefern sich daraus eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergeben könnte, wird, etwa mit den Hinweisen auf Prozessökomomie oder behauptete Leerläufe, nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Verfassungsmässige Rechte nennt der Beschwerdeführer an einer Stelle seiner Rechtsschrift. Er schreibt: "Die Gebührenfrage im Rahmen der Sozialhilfe nach Vorgabe der SKOS ist im Rahmen dieser Eingabe weiterhin ungeklärt und wird offenbar frei interpretiert; respektive nach eigenem Ermessen der Gemeindebehörden gehandhabt - somit stellt sich hier die Frage nach dem Rechtsgleichheitsprinzip oder in gleichem Rahmen dem Willkürsverbot." Daraus lässt sich nicht im Ansatz aufzeigen, auch nicht im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift, inwiefern die Ablehnung des Begehrens um Gebührenerlass gegen verfassungsmässige Rechte verstossen könnte. Zu bedenken ist auch, dass - unbestrittenermassen - kein Rechtssatz einen Anspruch auf Gebührenerlass einräumt, was eine Berufung auf das Willkürverbot und das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot im Rahmen der allein zulässigen Verfassungsbeschwerde ohnehin weitgehend ausschliesst (Art. 115 lit. b BGG, dazu Urteil 2D_30/2015 vom 19. Juni 2015 E. 2 mit Hinweisen, s. auch BGE 133 I 185). Der Beschwerdeführer ist auch der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte die im Verfahren vor dem Departement auferlegten Verfahrenskosten vollständig streichen müssen; inwiefern sich die von der Vorinstanz auf Fr. 400.-- herabgesetzten Verfahrenskosten spezifisch unter dem allein massgeblichen Aspekt verfassungsmässige Rechte beanstanden liessen, wird nicht dargelegt.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Beschwerdebegründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Umstände des Falles rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller