BGer 1F_3/2016
 
BGer 1F_3/2016 vom 16.03.2016
{T 0/2}
1F_3/2016
 
Urteil vom 16. März 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin,
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 1. März 2016 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_73/2016.
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 1. März 2016 (1B_73/2016) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 12. März 2016 Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_73/2016 vom 1. März 2016 verlangt;
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte;
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident i.V., schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli