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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_91/2016
Verfügung vom 16. März 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Beschluss des Kantonsrates des Kantons Zürich vom 30. März 2015 über die Bewilligung von Staatsbeiträgen für den Bau der Limmattalbahn sowie für ergänzende Massnahmen am Strassennetz,
Beschwerde gegen den Kantonsratsbeschluss des Kantons Zürich vom 30. März 2015.
In Erwägung,
dass A.________ am 9. Dezember 2015 Einsprache gegen die Kantonale Volksabstimmung vom 22. November 2015 betreffend Vorlage Limmattalbahn und gegen den die Abstimmungsvorlage bildenden Kantonsratsbeschluss vom 30. März 2015 beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhob;
dass der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Februar 2016 auf die Einsprache gegen den Beschluss des Kantonsrates vom 30. März 2015 nicht eintrat und die Eingabe insoweit zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwies;
dass das Bundesgericht die Eingabe vom 9. Dezember 2015 als Beschwerde gegen den Kantonsratsbeschluss vom 30. März 2015 entgegennahm;
dass A.________ mit Eingabe vom 15. März 2016 seine Beschwerde zurückzog;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG)
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli