BGer 1B_89/2016
 
BGer 1B_89/2016 vom 16.03.2016
{T 0/2}
1B_89/2016
 
Urteil vom 16. März 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Februar 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident.
 
Erwägungen:
 
1.
Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. September 2014 verfügte der Präsident des Appellationsgerichts Basel Stadt u.a., dass die Berufungskläger erneut darüber informiert würden, dass die Zusammensetzung des Berufungsgerichts mit der Ankündigung des Berufungstermins festgesetzt und mitgeteilt werde. Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt werde über die verschiedenen Beweisanträge der Parteien entschieden, wobei eine solche Verfügung selbstverständlich unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheides des Berufungsgerichts stehe. Weiter sei (unverändert) vorgesehen, dass das Berufungsgericht anlässlich der Berufungsverhandlung sowohl über die formellen Einwände als auch über die materiellen Einwände gegen den angefochtenen Entscheid des Strafgerichts entscheiden werde.
 
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 4. März 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 26. Februar 2016. Die angefochtene Verfügung lag der Beschwerde nicht bei. Deshalb forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer am 8. März 2016 auf, die fehlende Verfügung dem Bundesgericht nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 9. März 2016 nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
Die angefochtene prozessleitende Verfügung schliesst das Strafverfahren nicht ab. Sie stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es handelt sich somit um einen "anderen Zwischenentscheid" nach Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
3.1. Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 139 IV 113 E. 1 S. 115, je mit Hinweisen).
3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4, je mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein Nachteil rechtlicher Natur erwachsen könnte, der sich mit einem für ihn günstigen Entscheid nicht mehr beheben liess. Da somit die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weder dargelegt noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
4.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. März 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli