BGer 8C_18/2016
 
BGer 8C_18/2016 vom 15.03.2016
8C_18/2016  {T 0/2}
 
Urteil vom 15. März 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. November 2015.
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch der seit 11. April 2008 zum Leistungsbezug angemeldeten A.________ auf Invalidenrente ab. Über das im Vorbescheidverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entschied die IV-Stelle erst später mit Verfügung vom   20. März 2015. Dabei wies sie das Gesuch ab.
B. A.________ führte gegen beide Verfügungen vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde. Mit Entscheid IV 2015/146 vom 13. November 2015 befand das Gericht unter der Verfahrensnummer IV 2015/147 vorab über die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und bestätigte dabei die Verfügung der IV-Stelle vom 20. März 2015.
C. A.________ lässt gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanons St. Gallen vom 13. November 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
2. Ungeachtet dessen, dass die Verwaltung über diese Frage erst nach dem Entscheid in der Sache in einer separaten Verfügung befunden hat, handelt es sich aus letztinstanzlicher Sicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, steht doch die Sache selbst nach wie vor vor Vorinstanz im Streit, ist mithin noch nicht abgeschlossen. Zweck von Art. 93 BGG ist es, zu verhindern, dass sich das Bundesgericht (ohne Not) mit einer Angelegenheit mehr als einmal zu befassen hat (vgl. BGE 139 V 600 E. 2).
3. Die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist laut Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
3.1. Weder wird näher dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von lit. a bewirken kann, ist doch das Verwaltungsverfahren, bei welchem die unentgeltliche Verbeiständung Prozessthema war, bereits abgeschlossen (Näheres dazu siehe BGE 139 V 600 E. 2.3   S. 603, 607 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_61/2014 vom 5. März 2014). Die Voraussetzungen von lit. b zur Beschwerdeführung gegen einen Zwischenentscheid sind offenkundig ebenfalls nicht erfüllt.
3.2. Die Beschwerdeführerin wird, sofern zu den einzelnen Vorbringen überhaupt legitimiert, das vorliegend Thematisierte nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen können.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG), da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Indessen wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel