Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2F_6/2016
Urteil vom 15. März 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
A.________.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_883/2015 vom 5. Februar 2016.
Erwägungen:
1.
Der Kanton Zürich lehnte die (erneute) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den kosovarischen Staatsangehörigen A.A.________ und seine drei Kinder B.A.________, C.A.________ und D.A.________ ab, was das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 24. August 2015 bestätigte. Das Bundesgericht wies mit Urteil 2C_883/2015 vom 5. Februar 2016 die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B.A.________, C.A.________ und D.A.________ gelangten mit an Bundesrichterin Aubry Girardin adressiertem Schreiben vom 8. März 2016 an das Bundesgericht. Sie bitten darum, ihre Akte nochmals durchzulesen und diese neu zu bewerten.
2.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Ausgeschlossen ist auch eine Wiedererwägung. Hingegen kann die Revision des Urteils verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend gemacht wird, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise zu erfolgen hat.
Die Gesuchsteller schildern ihre persönlichen Verhältnisse und weisen darauf hin, dass ihr Vater sich mit ihrer Stiefmutter wieder verstehe. Die Eingabe vom 8. März 2016 läuft darauf hinaus, das Bundesgericht zu einer erneuten Prüfung ihres Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einzuladen. Dazu dient ein Revisionsgesuch nicht. Die Gesuchsteller nennen keinen der gesetzlichen Revisionsgründe, und inwiefern ein solcher vorliegen könnte, ist - im Lichte ihrer Ausführungen - auch nicht erkennbar.
Auf die Eingabe vom 9. März 2016 ist, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG), nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Eingabe vom 8. März 2016 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller