BGer 6B_62/2016
 
BGer 6B_62/2016 vom 09.03.2016
{T 0/2}
6B_62/2016
 
Urteil vom 9. März 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache einfache Körperverletzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. November 2015.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2016 eine Frist angesetzt bis zum 4. Februar 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die Verfügung wurde am 25. Januar 2016 zugestellt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Februar 2016 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 29. Februar 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da sie an die von ihm in der Beschwerde angegebene Adresse gesandt wurde und er mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill