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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_108/2016
Urteil 9. März 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schlichtungsverfahren,
Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramts Kreis XIV vom 3. Februar 2016.
In Erwägung,
dass das Friedensrichteramt Kreis XIV des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Februar 2016 auf ein Schlichtungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Februar 2016 datierte Eingabe einreichte, aus der sich sinngemäss ergibt, dass er die Verfügung des Friedensrichteramts mit Beschwerde anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen);
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1, Art. 113 BGG), des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass es sich beim Friedensrichteramt Kreis XIV des Kantons Aargau nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass allfällige weitere Eingaben des Beschwerdeführers, die sich gegen Entscheide von Instanzen richten, die nicht in Art. 75 Abs. 1 BGG aufgeführt sind, vom Bundesgericht inskünftig ohne Antwort abgelegt werden;
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Friedensrichteramt Kreis XIV schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. März 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni