BGer 6B_213/2016
 
BGer 6B_213/2016 vom 07.03.2016
{T 0/2}
6B_213/2016
 
Verfügung vom 7. März 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Bülach,
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigungsfolgen, Nichteintreten infolge Verspätung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Januar 2016.
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 2. März 2016 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn