BGer 4D_15/2016
 
BGer 4D_15/2016 vom 03.03.2016
{T 0/2}
4D_15/2016
 
Urteil vom 3. März 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Erbengemeinschaft B.________, bestehend aus:
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumeler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11.Januar 2016.
 
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Willisau den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 verpflichtete, innert zehn Tagen nach Erhalt des Entscheides die Scheune Nr. www sowie das Umgelände um das Wohnhaus mit Garage xxx, um die Scheune Nr. www sowie um die Schweinescheune Nr. yyy des Grundstücks Nr. zzz / GB U.________ zu räumen, zu reinigen und zu verlassen und den Beschwerdegegnern sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben;
dass das Kantonsgericht Luzern auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 11. Januar 2016 nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet habe;
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 11. Januar 2016 mit Eingabe vom 13. Februar 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer darin nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer