BGer 2C_205/2016
 
BGer 2C_205/2016 vom 03.03.2016
{T 0/2}
2C_205/2016
 
Urteil vom 3. März 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Januar 2016.
 
Erwägungen:
1. Der 1988 geborene mazedonische Staatsangehörige A.________ heiratete am 1. April 2012 in seiner Heimat eine Schweizerin. Er reiste am 20. Juni 2012 zu dieser in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 19. Juni 2015 verlängert wurde. Das Ehepaar hat eine gemeinsame Tochter. Mit Eheschutzverfügung vom 30. September 2013 wurde vorgemerkt, dass die Ehegatten seit 6. September 2013 getrennt lebten. Die Tochter steht unter der Obhut der Mutter, dem Vater steht ein Besuchsrecht jeweils am 1. und 3. Samstag eines jeden Monats während zwei Stunden zu. Das Besuchsrecht wird einstweilen begleitet praktiziert. Am 31. Dezember 2013 wurde A.________ wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (häusliche Gewalt) sowie wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen und einer Busse verteilt. Am 16. Oktober 2015 sodann wurden gegen ihn eine weitere bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen und eine Busse wegen Drohung ausgefällt; der bedingte Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe vom 31. Dezember 2013 wurde widerrufen und die Strafe für vollstreckbar erklärt.
Am 27. Januar 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen die Aufenthaltsbewilligung von A.________; der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs blieb erfolglos (Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen vom 2. Juni 2015). Mit Entscheid vom 26. Januar 2016 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Nicht einzutreten war auf die Frage der Rechtmässigkeit eines Bewilligungswiderrufs, weil die Bewilligung schon vor Entscheidfällung durch Zeitablauf erloschen war und sich bloss noch die Frage einer Bewilligungsverlängerung stellte.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Februar 2016 beantragt A.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf den obergerichtlichen Entscheid, es sei ihm der Weiterverbleib in der Schweiz zu ermöglichen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
Inwiefern die für den vorliegenden Fall massgeblichen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts (Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz, eheliches Zusammenleben von bloss gut einem Jahr, knappes und nur in begleiteter Form ausgeübtes Besuchsrecht zur Tochter, zweimalige Verurteilung des Beschwerdeführers, unter anderem wegen Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau) qualifiziert falsch wären, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Aufgrund dieses Sachverhalts kommt das Obergericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter keinem Titel eine Bewilligungsverlängerung beanspruchen könne; namentlich hat es dies unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 AuG sowie Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geprüft. Worin diese Rechtsnormen unkorrekt verstanden bzw. angewendet worden wären oder inwiefern das Obergericht sonst wie schweizerisches Recht verletzt habe, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer erwähnt, dass ihm Rechtskenntnisse abgehen; er erachtet darum die Beigabe eines Rechtsanwalts für erforderlich, was er sich aber aufgrund seines Einkommens nicht leisten könne. Voraussetzung für die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wäre, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 BGG), welche Voraussetzung im Lichte der Erwägungen des obergerichtlichen Entscheids vorliegend nicht erfüllt ist. Ohnehin fiele die Bestellung eines Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt, da die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) abgelaufen ist (vorliegend wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 zugestellt und endete die Beschwerdefrist mithin am Montag, 29. Februar 2016; vgl. Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG), ausser Betracht, ist doch eine den Formerfordernissen genügende Rechtsschrift dem Bundesgericht noch innert der gesetzlichen Beschwerdefrist vorzulegen.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller