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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_424/2015
Urteil vom 2. März 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Mitarbeitende der Universität St. Gallen,
Dufourstrasse 50, 9000 St. Gallen,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ermächtigung zur Strafverfolgung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:
A.
A.________ studierte an der Universität St. Gallen. Am 26. Juni 2015 erstattete er Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Universität. Darin kritisiert er deren Verhalten im Zusammenhang mit seiner Exmatrikulation.
Am 3. Juli 2015 übermittelte das Untersuchungsamt St. Gallen die Strafanzeige der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.
Am 11. August 2015 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.
B.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben. Der in der Strafanzeige dargelegte Sachverhalt sei zu untersuchen.
C.
Das Untersuchungsamt hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen.
Die Mitarbeitenden der Universität haben sich vernehmen lassen. Sie beantragen, die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu behandeln. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
A.________ hat eine Replik eingereicht. Darin stellt er zusätzliche Anträge. In der Folge hat er dem Bundesgericht eine weitere Eingabe zugestellt.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und dessen Strafanzeige nicht mehr weiter behandelt werden kann, ist befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Der Vertreter der Beschwerdegegner 1 hat dem Bundesgericht auf dessen Aufforderung hin (Art. 42 Abs. 5 BGG) die Vollmacht nachgereicht. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegner 1 ist deshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zu berücksichtigen.
2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen:
2.1. Die Vorinstanz hat das bei ihr gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, soweit sie es nicht als gegenstandslos abgeschrieben hat. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Er genügt insoweit seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt von vornherein nicht eingetreten werden kann.
Ob die Beschwerde im Übrigen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann offen bleiben; ebenso, ob die Beschwerde - wie die Beschwerdegegner 1 vorbringen - als querulatorisch einzustufen ist. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist jedenfalls offensichtlich ungeeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz legt dar, es fehle an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich Mitarbeitende der Universität strafbar gemacht haben könnten; weder aus dem in der Strafanzeige dargelegten Sachverhalt, noch den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergebe sich ein hinreichender Anfangsverdacht auf einen allfälligen Amtsmissbrauch oder ein in anderer Weise strafrechtlich relevantes Verhalten der angezeigten Personen. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer schildert in seiner Rechtsmitteleingabe seine Erlebnisse im Umgang mit Personen namentlich der Verwaltung der Universität St. Gallen. Dieser Darstellung lassen sich indes keine Hinweise auf das Vorliegen von Straftaten entnehmen. Wenn die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert hat, verletzt das daher kein Bundesrecht. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3.2. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 BGG).
3.3. Falls die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne, ersucht der Beschwerdeführer um "Einstellung der Beschwerde", da er sich deswegen unmöglich verschulden könne.
Mit dem Verzicht auf die Erhebung von Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) ist der Beschwerdeführer so gestellt, wie wenn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden wäre. Dem Antrag auf "Einstellung der Beschwerde" ist damit die Grundlage entzogen und es braucht nicht näher geprüft zu werden, was der Beschwerdeführer damit genau meinen könnte.
3.4. Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). Dies hätte dem Beschwerdeführer auch bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erspart werden können (BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N 50 zu Art. 64 BGG; THOMAS GEISER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 28 zu Art. 64 BGG).
3.5. Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 104 BGG bestand schon deshalb kein Anlass, weil die Beschwerde keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. MEYER/DORMANN, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 14 zu Art. 104 BGG i.V.m. N. 37 zu Art. 103 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri