BGer 8C_129/2016
 
BGer 8C_129/2016 vom 01.03.2016
8C_129/2016 {T 0/2}
 
Urteil vom 1. März 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Oetiker Versicherungs-Treuhand,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 18. Januar 2016.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Februar 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2016,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Februar 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin vom Rechtsvertreter von A.________ am 18. Februar 2016eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das Bundesgericht eine Verletzung von Grundrechten (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Nennung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen näher begründet hat, weshalb der sich seit Juli 2014 im ordentlichen AHV-Rentenalter befindlichen Beschwerdeführerin, die sich im März 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, nicht rückwirkend eine Invalidenrente ausgerichtet werden kann,
dass in den beiden Eingaben darauf nicht näher eingegangen wird, statt dessen der Entscheid lediglich pauschal als willkürlich und gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossend bezeichnet wird,
dass dabei insbesondere nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern die Verwaltung durch ihr Verhalten eine schützenswerte Vertrauensposition geschaffen haben soll, die sie zur rückwirkenden Ausrichtung einer Invalidenrenten verpflichten würde,
dass dies den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel