Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
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| {T 0/2}  
       
          6B_1316/2015 
     
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  Urteil vom 1. März 2016
 
 
   
  Strafrechtliche Abteilung
 
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
   
  gegen
 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. November 2015. 
   
  Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
   
  1.
 
 
Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 19. Januar und 8. Februar 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 19. Februar 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post beide Verfügungen erhielt, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
   
  2.
 
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
   
  Demnach erkennt der Präsident:
 
 
   
  1. 
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
   
  2. 
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
   
  3. 
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. März 2016 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident:    Denys 
Der Gerichtsschreiber:    Monn