BGer 8C_804/2015
 
BGer 8C_804/2015 vom 29.02.2016
8C_804/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 29. Februar 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Stiftung B.________ Pensionskasse.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Einkommensvergleich),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 23. September 2015.
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 4. April 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ (Jg. 1961) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren rückwirkend ab 1. Mai 2005 eine bis 31. Mai 2008 befristete Viertelsrente zu. Nach Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und Neuverfügung durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 16. November 2011) lehnte sie mit Verfügung vom 16. November 2012 - wie mit Vorbescheid vom   21. September 2012 angezeigt - mangels anspruchsrelevanter Invalidität nunmehr jeglichen Rentenanspruch ab. Aufgrund einer nochmaligen Rückweisung der Sache durch die kantonale Beschwerdeinstanz (Entscheid vom 11. Oktober 2013) kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Leistungsansprecherin ab 1. Mai 2005 bis 30. April 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Dies kündigte sie mit Vorbescheid vom 22. August 2014 an und erliess am 20. Januar 2015 eine entsprechende Verfügung. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 4. Februar 2015 bestätigte sie dies dem Grundsatz nach, hielt aber präzisierend fest, dass ab 1. Juli bis 30. November 2006 zufolge für diese Zeit bereits erfolgten Taggeldbezuges kein Rentenanspruch bestehe.
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen die Rentenbefristung per 1. Mai 2008 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. September 2015 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit dem Antrag, den angefochtenen kantonalen Entscheid aufzuheben und ihr nach dem 1. Mai 2008 weiterhin eine halbe, eventuell eine Viertelsrente zu gewähren.
Die IV-Stelle und die als Verfahrensbeteiligte beigeladene Pensionskasse Stiftung B.________, schliessen wie schon das vorinstanzliche Gericht unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und ohne weitere Ausführungen zur Sache auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
 
2.
2.1. Wie das kantonale Gericht erkannt hat, geht es einzig um die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2008 noch eine Invalidenrente beanspruchen kann. Die Begründung der Rentengewährung an sich in der vorangegangen Verfügung vom 20. Januar 2015 sei daher im Sinne eines integralen Elementes auch der angefochtenen Verfügungen vom 4. Februar 2015 zu verstehen. Dies sieht die Beschwerdeführerin nicht anders.
2.2. An der Invaliditätsgradberechnung für die Zeit ab 1. Mai 2008 wird der angenommene Verdienst bemängelt, den die Beschwerdeführerin trotz Invalidität zumutbarerweise zu erzielen in der Lage wäre (Invalideneinkommen). Dabei beanstandet die Beschwerdeführerin einerseits, dass Verwaltung und Vorinstanz für die Ermittlung des Invalideneinkommens von den in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2008 (LSE 2008) tabellarisch festgehaltenen Lohnwerten ausgegangen sind und dabei namentlich die für Frauen bei Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen (Wirtschaftszweig 85) mit Anforderungsniveau 3 ausgewiesenen Löhne als massgebende Grundlage betrachtet haben. Andererseits will die Beschwerdeführerin vom so ermittelten Invalideneinkommen zusätzlich einen leidens- resp. behinderungsbedingten Abzug berücksichtigt wissen, was bis anhin nicht als angezeigt erachtet worden ist.
2.2.1. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachten des Ärztlichen Begutachtungs-Institutes (ABI) in Basel vom 16. Juli 2012 (mit Beantwortung von Zusatzfragen am 19. Juni 2014) ab Mai 2008 bei einer leidensangepassten Beschäftigung zu 80 % einsetzbar wäre, hat das kantonale Gericht die Massgeblichkeit des von der Verwaltung angenommenen monatlichen Einkommens von (korrigiert)  Fr. 5'539.- für Frauen bei Anforderungsniveau 3 laut Tabelle TA1 der LSE 2008 im Wirtschaftszweig 85 "Gesundheits- und Sozialwesen" bestätigt, was es zu einem als Invalideneinkommen genommenen Jahresverdienst von Fr. 55'301.40 führte. Den dagegen gerichteten - im letztinstanzlichen Verfahren teils erneut vorgetragenen - Einwänden der Beschwerdeführerin ist es dabei mit überzeugender Begründung begegnet. Seitens des Bundesgerichts bleibt dem nichts beizufügen. Von Bundesrechtswidrigkeit oder sachverhaltlich offensichtlich unrichtig festgestellter Grundlage kann insoweit jedenfalls keine Rede sein.
Auch soweit die Beschwerdeführerin in der letztinstanzlich erhobenen Beschwerde dem vorinstanzlichen Verständnis des ABI-Gutachtens vom 16. Juli 2012 lediglich ihre eigene Auslegung gegenüberstellt, kann ihrer Argumentation kein Erfolg beschieden sein. Die konkrete Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zählt zur Sachverhaltsfeststellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; in BGE 135 V 254 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; Urteil 9C_481/2015 vom 16. Februar 2016 E. 1). Einer bundesgerichtlichen Überprüfung ist sie daher weitestgehend entzogen (vgl. E. 1 hievor). Sämtliche diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, ein Eingreifen seitens des Bundesgerichtes zu begründen.
2.2.2. Was den geltend gemachten leidensbedingten Abzug von dem auf der Grundlage von Tabellenlöhnen nach LSE 2008 ermittelten Invalideneinkommen anbelangt, ist vorauszuschicken, dass das Bundesgericht grundsätzlich nur die Vornahme eines solchen an sich, dessen allfällige Bemessung - als Ermessensfrage - hingegen nur darauf hin überprüfen kann, ob das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensmissbrauch oder aber Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung vorliegt. Dass die Vorinstanz - nachdem sie sich mit den als abzugsrelevant geltend gemachten Aspekten auseinandergesetzt hat - keinen hinreichenden Anlass für einen Abzug vom auf tabellarischer Grundlage beruhenden Invalideneinkommen gesehen hat, erscheint auch unter Berücksichtigung sämtlicher Ausführungen in der hier zur Diskussion stehenden Beschwerdeschrift nicht als bundesrechtswidrig.
2.3. Insgesamt sieht sich das Bundesgericht demnach nicht veranlasst, korrigierend in die Invaliditätsbemessung der Vorinstanzen einzugreifen. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
3. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung B.________ Pensionskasse, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl