BGer 5A_161/2016
 
BGer 5A_161/2016 vom 29.02.2016
{T 0/2}
5A_161/2016
 
Urteil vom 29. Februar 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision (Erbschaft, Ausgleichung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Nidwalden (Beschwerdeabteilung in Zivilsachen).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Nidwalden, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein sein Revisionsgesuch abweisendes Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden (betreffend Abweisung der Erbschafts- und Ausgleichsklage des Beschwerdeführers durch das Kantonsgericht) nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, in seiner Beschwerde stelle der Beschwerdeführer zwar einen tauglichen Beschwerdeantrag, indessen setze er sich auch nicht ansatzweise mit dem Revisionsurteil des Kantonsgerichts auseinander, er lege nicht einmal sinngemäss eine Unrichtigkeit dieses Urteils dar, sondern wiederhole seine bereits erstinstanzlich vorgebrachten Rügen, auf die den Begründungsanforderungen nicht genügende Beschwerde sei nicht einzutreten,
dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer auch das Revisionsurteil des Kantonsgerichts anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 20. Januar 2016 hinausgehen, was namentlich für die Vorbringen hinsichtlich des zu revidierenden ursprünglichen Urteils des Kantonsgerichts gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Obergerichts im Entscheid vom 20. Januar 2016 eingeht, zumal eine Verbesserung der kantonalen Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin ausgeschlossen war,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Januar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann