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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_188/2016
Urteil vom 29. Februar 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung.
Gegenstand
MWST; Leistungsaustausch (2005 - 2008),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. Januar 2016.
Erwägungen:
1.
Die A.________ GmbH (Pflichtige) bezweckt das Betreiben einer Werbeagentur samt Marketing, das Management von Sportprojekten, Sportler (inne) n sowie die Durchführung von Events jeglicher Art. Sie übernahm nach dem Aufstieg des Damen 1 Teams des Volleyball Club B.________ in die Nationalliga A den aus dem Verein ausgegliederten Betrieb des Teams. Dabei wurden ihr die Vermarktungsrechte an diesem Team überlassen; sie vereinnahmte die Sponsorengelder für das Nationalliga A Team und war für die Entrichtung der Entschädigungen an die Spielerinnen zuständig. Sodann stellte die Pflichtige den Spielern des Basketball Club C.________ kostenlos Fahrzeuge zur Verfügung bzw. übernahm sie die Leasingkosten und den sonstigen Fahrzeugaufwand, wobei sie die durch entsprechende Fahrzeugbeschriftungen generierten Sponsoring-Gelder für sich vereinnahmte.
Nach einer am 21. und 22. Januar 2010 durchgeführten Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2008 nahm die Eidgenössische Steuerverwaltung im Zusammenhang mit den Beziehungen der Pflichtigen zu den beiden Sport-Clubs das Vorliegen eines Leistungsaustausches an und entsprechende Aufrechnungen vor, die sich gemäss Einspracheentscheid vom 23. Juli 2015 auf Fr. 82'355.-- belaufen. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Januar 2016 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Februar 2016 beantragt die A.________ GmbH dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; demnach sei festzustellen, dass sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2005 bis zum 4. Quartal 2008 nichts mehr schulde.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen, sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Streitig ist, ob im Zusammenhang mit den Beziehungen der Beschwerdeführerin zu den beiden Sportvereinen ein mehrwertsteuerpflichtiger Leistungsaustausch und in welcher Höhe ein solcher vorliegt (Art. 5 ff. sowie Art. 33 des bis Ende 2009 geltenden Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG]). Das Bundesverwaltungsgericht hat in E. 3.1 in Bezug auf den Volleyball Club und in E. 3.2 in Bezug auf den Basketball Club die tatsächlichen Umstände der Verbindungen der Beschwerdeführerin zu diesen beiden Vereinen geprüft und diese unter dem Aspekt des Leistungsaustausches rechtlich gewürdigt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf zu erklären, ein Leistungsaustauch liege nicht vor; Vorinstanz und Eidgenössische Steuerverwaltung gingen irrtümlich von einer wirtschaftlichen Verknüpfung aus; Nutzen und Gefahr trage allein sie, die wirtschaftlich Berechtigte; wirtschaftlich betrachtet seien Einnahmen allein an sie geflossen, weshalb keine innere wirtschaftliche Verknüpfung vorliege und somit nicht von einem Leistungsaustausch im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes ausgegangen werden könne und dürfe. Damit lässt sich nicht aufzeigen, dass bzw. in welcher Hinsicht die Vorinstanz den wirtschaftlichen Sachverhalt qualifiziert unrichtig festgestellt hätte und inwiefern sie diesen in einer schweizerisches Recht verletzenden Weise rechtlich gewürdigt hätte. Eine gezielte Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz ist nicht erkennbar.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Februar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller