BGer 6B_1275/2015
 
BGer 6B_1275/2015 vom 26.02.2016
{T 0/2}
6B_1275/2015
 
Urteil vom 26. Februar 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Tierquälerei,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. September 2015.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 eine Frist angesetzt bis zum 15. Januar 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
Am 15. Januar 2016 ersuchte er um eine Fristerstreckung von 30 Tagen.
In Gutheissung dieses Gesuches setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2016 zur Bezahlung des Kostenvorschusses die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist an bis zum 18. Februar 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn