BGer 1B_54/2016
 
BGer 1B_54/2016 vom 19.02.2016
{T 0/2}
1B_54/2016
 
Urteil vom 19. Februar 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren.
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Dezember 2015 auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2015 in Sachen Verlängerung der Sicherheitshaft wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist;
dass sich A.________ mit Eingabe vom 12. Februar 2016 erneut ans Bundesgericht wandte, ohne indessen darzulegen, gegen welchen Entscheid sich ihre Beschwerde richten sollte;
dass das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 15. Februar 2016 aufforderte, den fehlenden angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten ihre Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass A.________ mit Eingabe vom 16. Februar 2016 (Postaufgabe 17. Februar 2016) den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2015, ein Schreiben der Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt sowie ein Beschluss und ein Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, je vom 11. November 2015, eingereicht hat;
dass aus den Beschwerdebeilagen ein der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegender Entscheid nicht ersichtlich ist, da die eingereichten Entscheide nicht kantonal letztinstanzlich sind (Art. 80 Abs. 1 BGG) und/oder die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist (Art. 100 BGG);
dass sich auch aus den Eingaben vom 12. und 16. Februar 2016 nicht ergibt, gegen welchen anfechtbaren Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli