BGer 2C_1132/2014
 
BGer 2C_1132/2014 vom 16.02.2016
{T 0/2}
2C_1132/2014
 
Verfügung vom 16. Februar 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Hänni.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Blum,
gegen
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern.
Gegenstand
Notariatsaufsicht; Unvereinbarkeit einer Nebenbeschäftigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 5. November 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 11. Dezember 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. November 2014 betreffend Unvereinbarkeit der Nebenbeschäftigung eines Notars,
in das Schreiben vom 12. Februar 2016, womit der Beschwerdeführer erklärt, seine Beschwerde vorbehaltlos zurückzuziehen, und darum bittet, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben,
 
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann,
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 65 BGG) zu berücksichtigen ist, dass der Entscheidfindungsprozess weit fortgeschritten ist,
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG),
 
 verfügt der Instruktionsrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Hänni