BGer 6B_40/2016
 
BGer 6B_40/2016 vom 15.02.2016
{T 0/2}
6B_40/2016
 
Urteil vom 15. Februar 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Dezember 2015.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Die Vorinstanz trat am 15. Dezember 2015 auf eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2015 nicht ein. Der Beschwerdeführer habe die ihm angesetzte Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeeingabe unbenutzt verstreichen lassen, weshalb androhungsgemäss zu verfahren und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Verfahrenskosten) wies die Vorinstanz ab.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2016 wurde dem Bundesgericht am 12. Januar 2016 zuständigkeitshalber übermittelt (act. 1).
 
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, ob die Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hat, indem sie auf die bei ihr hängige Beschwerde nicht eingetreten ist. Mit dieser Frage befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den gesetzlichen Formerfordernissen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Er macht nur geltend, die Vorinstanz missachte mit ihrem Entscheid die eigentliche Sachlage, verhindere die Aufdeckung einer Straftat und mache sich in Sachen A.________ betreffend Beihilfe zur Steuerhinterziehung mitschuldig. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Offenbleiben kann unter diesen Umständen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen überhaupt legitimiert wäre (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
 
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill