BGer 4D_10/2016
 
BGer 4D_10/2016 vom 12.02.2016
{T 0/2}
4D_10/2016
 
Urteil vom 12. Februar 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Sennhauser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 21. Dezember 2015.
 
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Oberland die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 verurteilte, die 1-Zimmerwohnung an der Strasse U.________ in V.________ zu räumen;
dass das Regionalgericht gleichzeitig das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, die Gerichtskosten von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin auferlegte und diese verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und über die Verfahrenskosten beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhob, das mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies und die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nicht aber diejenigen für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der Beschwerdeführerin auferlegte;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2016 beim Bundesgericht eine auf Französisch abgefasste Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts erhob;
dass der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG entsprechend das bundesgerichtliche Verfahren in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird und das vorliegende Urteil demnach in deutscher Sprache ergeht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 29. Januar 2016 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin nicht rechtsgenügend unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer