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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_10/2016
Urteil vom 11. Februar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Visana Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2015.
Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde der A.________ vom 29. Dezember 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. Januar 2016, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin am 12. Januar 2016 erfolgte Einreichung weiterer Unterlagen,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 29. Dezember 2015diesen Mindestanforforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich die Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der per 30. Juni 2013 verfügten und einspracheweise bestätigten Einstellung der Versicherungsleistungen, auseinandersetzt und auch weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG getroffen haben sollte,
dass hieran die am 12. Januar 2016 erfolgte blosse Einreichung verschiedener Unterlagen, insbesondere medizinischer Zeugnisse, welche bereits im kantonalen Verfahren vorlagen und mit denen sich die Vorinstanz schon eingehend befasst hat, nichts zu ändern vermögen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 8. Januar 2016 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Batz