BGer 8C_43/2016
 
BGer 8C_43/2016 vom 10.02.2016
{T 0/2}
8C_43/2016
 
Urteil vom 10. Februar 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 14. Dezember 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 15. Januar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2015 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Kontrollpflichten,
 
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingabe vom 15. Januar 2016 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, indem die Beschwerdeführerin darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid vom 14. Dezember 2015 erhebt, in denen sie sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw. darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet -eine entscheidwesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
dass überdies die Eingabe der Beschwerdeführerin sinngemäss zahl-reiche sachfremde Anträge und Ausführungen (insbesondere bezüglich verschiedener Kursbesuche sowie bildungs- und schulrechtlicher Gesichtspunkte etc. betreffend) enthält, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und auch keine rechtsgenüglichen Begehren darstellen (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), so dass auch insoweit ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb auf die insgesamt offensichtlich keine rechtsgültige Beschwerde darstellende Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Batz