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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_333/2015
Urteil vom 10. Februar 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kernen,
gegen
Einwohnergemeinde Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. März 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1976) ist kosovarischer Staatsbürger. Am 26. Juli 1995 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 24. Juli 1996 heiratete er in Bern die Schweizerin B.A.________, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seit dem 19. Juli 2001 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat A.________ strafrechtlich wie folgt in Erscheinung:
- 7. April 1997: Verurteilung zu einer Busse von Fr. 150.-- wegen geringfügigen Diebstahls, begangen am 30. Januar 1997;
- 17. Dezember 2001: Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 600.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln und falscher Anschuldigung, je begangen am 29. November 2001;
- 8. Januar 2004: Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 35 Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21. Juni 2003, wobei der bedingt ausgesprochene Vollzug der am 17. Dezember 2001 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen wurde;
- 11. Januar 2012: Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.-- wegen gewerbsmässigen Betrugs gegenüber der IV-Stelle des Kantons Bern und der BVG-Stiftung Swiss Life AG, teilweisen Versuchs dazu, je begangen von Januar 2000 bis 31. März 2010, sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung, begangen von 2005 bis 2008.
B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2013 widerrief die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) blieb erfolglos (Entscheid vom 31. März 2014). Mit Urteil vom 5. März 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. April 2015 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei die Sache an die kantonalen Behörden zwecks Anhörung von A.________ und seiner Ehefrau sowie neuem Entscheid zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine formelle Verwarnung auszusprechen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu-lässig (Art. 90 BGG sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 1; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sogenannte "unechte Noven"; Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteile 2C_531/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2; 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.3). Diese sogenannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben seiner Ehefrau datiert vom 19. April 2015 und ist somit nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 5. März 2015 entstanden. Folglich ist es als echtes Novum unbeachtlich.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des daraus fliessenden Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz - wie bereits die Rekursinstanz - habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf Abnahme beantragter Beweise verzichtet. Insbesondere hätten die Eheleute mündlich angehört werden müssen. Dies hätte erheblich dazu beigetragen, dass sich die Behörden ein korrektes und vollständiges Bild über die aktuelle Situation der Beziehung zwischen den Ehegatten machen könnten. Zudem hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer medizinisch begutachten lassen oder zur Beurteilung von dessen Gesundheitszustand einen Experten beiziehen müssen.
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Das Recht der betroffenen Person auf Äusserung schliesst indes keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; 127 V 491 E. 1b S. 494; 125 I 209 E. 9b S. 219). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich auch nicht eine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers vertieft mit den gesamten Akten auseinandergesetzt und keine wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen. Die ihm vorliegenden Informationen zur Frage der ehelichen Beziehung sind umfassend genug und geeignet, um seine Feststellungen zu untermauern. Der Beschwerdeführer hatte darüber hinaus im gesamten kantonalen Verfahren Akteneinsicht und die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Er legt in keiner Weise dar, welche neuen entscheidwesentlichen Informationen, die er nicht hätte schriftlich einbringen können, sich aus seiner mündlichen Befragung hätten ergeben können. Daher durfte die Vorinstanz auf eine solche verzichten. Dasselbe gilt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen befasst und willkürfrei begründet, weshalb sie den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil betrachtete. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG) war es Aufgabe des Beschwerdeführers, bereits im vorinstanzlichen Verfahren allfällige für den Verfahrensausgang relevante Entwicklungen der tatsächlichen Umstände während der Hängigkeit des Verfahrens rechtzeitig und mit entsprechenden Belegen zur Kenntnis zu bringen. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dies unterlassen hat, hat er sich die sich daraus eventuell ergebenden Folgen selber zuzuschreiben.
3.3. Was die Ehefrau des Beschwerdeführers betrifft, so stand es ihr im kantonalen Verfahren frei, sich zur ehelichen Beziehung schriftlich zu äussern. Die Vorinstanz behauptet im Übrigen nicht, es liege keine intakte Ehe vor. Das Verwaltungsgericht hat lediglich auf frühere Aussagen der Ehefrau hingewiesen, die diesbezüglich Zweifel aufkommen lassen. Letztlich mass sie diesen jedoch keine entscheidwesentliche Bedeutung bei, da sie im Ergebnis davon ausging, dass die Ehe des Beschwerdeführers ein nicht unerhebliches privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz begründen würde. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass in antizipierter Beweiswürdigung auf eine persönliche Anhörung der Ehefrau verzichtet wurde.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzlichen Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand seien willkürlich, genügen seine Ausführungen den oben genannten gesetzlichen Anforderungen (vgl. E. 2.2) nicht, da er lediglich seine eigene Interpretation der medizinischen Unterlagen derjenigen der letzten kantonalen Instanz gegenüberstellt, ohne jedoch rechtsgenüglich aufzuzeigen, warum und inwiefern die Auffassung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein sollte. Auf die Rüge der unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsermittlung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ist deshalb nicht näher einzugehen.
4.
4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1 mit Hinweis). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten Bestimmungen vor, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
4.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss überdies dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert.
Da der Beschwerdeführer mit einer schweizerischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit ihr zusammenlebt, kann er sich auf den Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Somit ergibt sich die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht nur aus dem internem Recht (Art. 96 Abs. 1 AuG), sondern auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.; Urteil 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 5.3). Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).
Bei der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.).
5.
5.1. Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23, 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
5.2. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Januar 2012 wegen gewerbsmässigen Betrugs unter anderem gegenüber der IV-Stelle des Kantons Bern, des Versuchs dazu sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die AHV zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte u.a. bei medizinischen Untersuchungen, arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärungen und bei Gesprächen mit den Behörden der IV-Stelle Kanton Bern wiederholt gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen und Beschwerden bewusst vorgetäuscht, so dass die Begutachtenden ihm zu Unrecht eine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Gestützt darauf wurde ihm von der IV-Stelle am 3. Juli 2007 rückwirkend ab 1. Februar 2005 eine volle Invalidenrente von rund Fr. 2'200.-- pro Monat und von der Swiss Life AG rückwirkend ab 1. Februar 2002 eine solche von jährlich über Fr. 18'000.-- zugesprochen. Die vom Beschwerdeführer missbräuchlich bezogenen Sozialversicherungsleistungen belaufen sich auf insgesamt über Fr. 280'000.--.
Zwar spricht das verhängte Strafmass von 15 Monaten Freiheitsstrafe nicht für ein gravierendes strafrechtliches Verschulden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist jedoch für das migrationsrechtliche Verschulden nicht nur das Strafmass der verfahrensauslösenden Verurteilung massgeblich, sondern die gesamten (strafrechtlich relevanten) Verfehlungen der betroffenen Person. Das migrationsrechtliche Verschulden ist somit das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens, wobei das Alter der betroffenen Person bei der (jeweiligen) Tatbegehung ebenso eine Rolle spielt wie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte (vgl. Urteil 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass - wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt - der missbräuchliche Bezug von Sozialversicherungsleistungen zu den in Art. 121 Abs. 3 lit. b BV genannten Anlasstaten gehört, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. "praktische Konkordanz"; vgl. BGE 139 I 16 E. 4.2, 4.3 und 5.3, 31 E. 2.3.2 S. 34).
Vorliegend spricht nicht nur die zeitliche Dauer (2000-2010) des strafbaren Handelns gegen den Beschwerdeführer, sondern auch die bemerkenswerte Unverfrorenheit, die er bei seinem Vorgehen an den Tag legte: Mit der ihm rückwirkend ab 1. Februar 2005 (zu Unrecht) zugesprochenen Invalidenrente gab er sich nicht zufrieden, sondern er versuchte auf dem Beschwerdeweg, die rückwirkende Ausrichtung der IV-Rente bereits ab 1. Juli 2000 sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau zu erwirken. Erst als die in diesem Zusammenhang vorgenommenen weiteren Abklärungen den Betrug ans Licht brachten, liess er von seinem deliktischen Handeln ab. Zudem hat er bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit und teilweise bereits laufendem Rentenbezug eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ohne das betreffende Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Wenn die Vorinstanz in Anbetracht dieser Umstände zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe eine erhebliche kriminelle Energie offenbart, ist dies nicht zu beanstanden.
Negativ fällt zudem ins Gewicht, dass die verfahrensauslösende Verurteilung nicht das erste Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer darstellt: Schon in den Jahren 1997 und 2001 war er wegen anderer Delikte strafrechtlich belangt worden. Zwar liegen diese Straftaten schon einige Zeit zurück; wie die Vorinstanz jedoch zu Recht bemerkt, hat der Beschwerdeführer teils während laufender Probezeit erneut delinquiert, was auf eine gewisse Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen lässt. Auch wenn gegen den Beschwerdeführer keine hohe Anzahl strafrechtlicher Verurteilungen vorliegt, kann doch im Ergebnis festgehalten werden, dass er über einen Zeitraum von über zehn Jahren - d.h. mehr als die Hälfte seiner Aufenthaltszeit in der Schweiz - kontinuierlich die Rechtsordnung missachtet hat.
Schliesslich ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Den - unbestrittenen - vorinstanzlichen Feststellungen zufolge lagen im November 2013 Betreibungen im Gesamtbetrag von über Fr. 400'000 und Verlustscheine in der Höhe von über Fr. 440'000.-- vor.
5.3. In der Gesamtbetrachtung besteht deshalb ein nicht unerhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers.
6.
Zu prüfen bleiben die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Als dem Bewilligungswiderruf entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Integration, die finanzielle Lage, die familiäre Situation, der Gesundheitszustand oder auch das persönliche Umfeld in Betracht fallen.
6.1. Der Beschwerdeführer lebte zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit über 18 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz, weshalb eine Ausreise zweifellos mit einer grossen Härte verbunden wäre. Trotz dieser langen Anwesenheitsdauer zeichnet sich der Beschwerdeführer jedoch nicht durch eine besonders erfolgreiche Integration, namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht, aus. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung. Zwar spricht zu seinen Gunsten, dass er keine Sozialhilfe bezieht und seit August 2011 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, auch wenn es sich offensichtlich nur um befristete Anstellungen handelt. Es darf aber auch nicht ausgeblendet werden, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von der Sozialhilfe unterstützt werden musste (zwischen Dezember 2004 und Juli 2007 bzw. von April bis August 2011).
6.2. Der Beschwerdeführer ist seit 1996 mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Wohl können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Vorliegend erscheint eine solche Rücksichtnahme indessen nicht gerechtfertigt. Die Ehe mit seiner Frau vermochte den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, straffällig zu werden. Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich insbesondere entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer von ausdrücklichen Warnungen seiner Ehefrau, vom IV-Betrug abzusehen, nicht beeindrucken liess. Den unbestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge habe sich die Ehefrau nach ihren eigenen Aussagen in den Jahren 2009 und 2010 von ihrem Ehemann scheiden lassen wollen; auch habe sie Angst vor ihm gehabt, weil dieser sie jahrelang bedroht habe, falls sie ihn verrate; am liebsten sei es ihr, wenn er nicht mehr in die Schweiz kommen und sie ihn nicht mehr sehen würde. Bei einer Domizilkontrolle im Oktober 2012 habe die Ehefrau angegeben, dass sie nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen sei und nur noch aus finanziellen Gründen mit ihm in der gleichen Wohnung leben würde. Auch wenn die Ehe heute - wie der Beschwerdeführer vorbringt - wieder intakt sein sollte, erscheint es mit Blick auf die genannten Sachverhaltselemente gerechtfertigt, das private Interesse der Eheleute, ihre Ehegemeinschaft in der Schweiz leben zu können, zu relativieren. Ausserordentliche Umstände, welche die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz aus Sicht der Eheleute unabdingbar erscheinen liessen, liegen nicht vor, zumal die Ehe kinderlos geblieben ist. Gesamthaft betrachtet ist es deshalb den Eheleuten zuzumuten, die Ehegemeinschaft besuchsweise oder über die modernen Kommunikationsmittel zu leben, falls die Ehefrau dem Beschwerdeführer nicht in den Kosovo folgen sollte.
Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die Verweise des Beschwerdeführers auf andere Urteile des Bundesgerichts (S. 20 der Beschwerdeschrift), in denen teilweise selbst bei höheren Strafen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgehoben wurde, da der jeweilige Sachverhalt sich vom vorliegenden in wesentlichen Punkten unterscheidet. So waren in den von ihm zitierten Urteilen nicht nur die lange Aufenthaltsdauer entscheidend, sondern auch die Tatsache, dass die betreffende ausländische Person sich schon seit ihrer Kindheit in der Schweiz aufhielt, bzw. dass sie eine enge gelebte Beziehung zu ihren hier anwesenheitsberechtigten minderjährigen Kindern unterhielt. Aus diesen Entscheiden kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei mit hoher Wahrscheinlichkeit an Multipler Sklerose erkrankt. Bei einer plötzlichen und drastischen Gesundheitsverschlechterung wäre er auf ärztliche und medikamentöse Behandlung angewiesen, die er sich im Kosovo nicht leisten könnte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich - wie von der Vorinstanz festgestellt - in seinem Fall um eine Verdachtsdiagnose handelt. Er macht auch nicht geltend, dass er aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes arbeitsunfähig wäre, dauernder Pflege bedürfe oder auf eine Behandlung angewiesen wäre, die im Kosovo nicht erhältlich ist. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als so stabil bezeichnete, dass bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der Gesundheit zu rechnen sei, und folglich die Unzumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen verneint hat, ist nicht zu beanstanden.
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wieder Fuss fassen kann, in welchem er aufgewachsen und mit dessen sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten er nach wie vor vertraut ist, zumal er dorthin regelmässig zurückgekehrt ist.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass gegen ihn keine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen wurde, verkennt er, dass eine Verwarnung einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen muss. Vorliegend wurde in Anbetracht aller Umstände das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers als schwer eingestuft. Folglich ist es mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, dass die kantonalen Behörden den Widerruf verfügten, ohne den Beschwerdeführer vorgängig zu verwarnen. Der entsprechende Eventualantrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.
7.
Nach dem Gesagten verletzt der vorinstanzliche Entscheid weder Bundes- noch Konventionsrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Petry