Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
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| {T 0/2}  
       
          1B_53/2016 
     
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  Urteil vom 10. Februar 2016
 
 
   
  I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
   
  gegen
 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichteintreten, 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin. 
   
  In Erwägung,
 
 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Januar 2016 auf die Beschwerde von A.________ vom 22. Dezember 2015 nicht eingetreten ist, da die Beschwerdeführerin die Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO, um ihre Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen, unbenutzt hat verstreichen lassen; 
dass A.________ gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts mit Eingabe vom 5. Februar 2016 (Postaufgabe 9. Februar 2016) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Begründung, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, bzw. der Entscheid des Appellationsgerichts selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
   
  erkennt der Präsident:
 
 
   
  1. 
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
   
  2. 
 
Es werden keine Kosten erhoben. 
   
  3. 
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Februar 2016 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident:    Fonjallaz 
Der Gerichtsschreiber:    Pfäffli