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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_53/2016
Urteil vom 10. Februar 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin.
In Erwägung,
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 27. Januar 2016 auf die Beschwerde von A.________ vom 22. Dezember 2015 nicht eingetreten ist, da die Beschwerdeführerin die Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO, um ihre Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen, unbenutzt hat verstreichen lassen;
dass A.________ gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts mit Eingabe vom 5. Februar 2016 (Postaufgabe 9. Februar 2016) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die Begründung, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, bzw. der Entscheid des Appellationsgerichts selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Statthalterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli