BGer 9C_883/2015
 
BGer 9C_883/2015 vom 08.02.2016
{T 0/2}
9C_883/2015
 
Verfügung vom 8. Februar 2016
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. Oktober 2015.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 29. Januar 2016 (eingegangen am 1. Februar 2016), worin A.________ die Beschwerde vom 26. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. Oktober 2015 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde zufolge Rückzuges im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Februar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder