BGer 1C_65/2016
 
BGer 1C_65/2016 vom 08.02.2016
{T 1/2}
1C_65/2016
 
Urteil vom 8. Februar 2016
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
Jost Rüegg,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung von 28. Februar 2016 (Sanierung Gotthard-Strassentunnel).
 
In Erwägung,
dass Jost Rüegg mit Eingabe vom 5. Februar 2016 (Postaufgabe 6. Februar 2016) Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 betreffend Sanierung Gotthard-Strassentunnel beim Bundesgericht erhoben hat;
dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);
dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Thurgau zur weiteren Behandlung zu überweisen ist;
dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Thurgau zur weiteren Behandlung überwiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli