BGer 6B_1138/2015
 
BGer 6B_1138/2015 vom 05.02.2016
{T 0/2}
6B_1138/2015
 
Urteil vom 5. Februar 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wüthrich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Oktober 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
B.X.________ erklärte am 19. Januar 2014 gegenüber der Polizei, ihr Ehemann, A.X.________, habe sie drei Jahre zuvor am Hals gepackt und kurz zugedrückt. Ein anderes Mal habe er sie zu Boden geworfen und mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2014 erstattete A.X.________ Anzeige gegen B.X.________ wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, Kindesentführung, Unterdrückung von Urkunden, Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung und Sachentziehung.
 
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verfügte am 25. April 2014 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens sowohl gegen A.X.________ als auch gegen B.X.________. Gegen die letztgenannte Verfügung erhob A.X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dabei beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 6. März 2015 wies das Obergericht die Beschwerde einschliesslich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid am 9. September 2015 auf und wies die Sache an das Obergericht zurück (6B_347/2015).
 
C.
Das Obergericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 30. Oktober 2015 erneut ab. Dagegen führt A.X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, ihm sei für das Verfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vor Bundesgericht ersucht er ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zivilforderung aussichtslos gewesen sei. Sie erwägt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die von B.X.________ zur Anzeige gebrachten Taten nicht begangen, für eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege nicht genüge. Hinzu komme, dass B.X.________ die Polizei nicht primär aufgesucht habe, um den Beschwerdeführer anzuzeigen, sondern weil sie sich nicht mehr zurück in die gemeinsame Wohnung traute, um ihre Sachen abzuholen. Unter diesen Umständen seien die Gewinnaussichten der Prozessbegehren beträchtlich geringer als die Verlustgefahren gewesen. Dies gelte - mit Verweis auf den Entscheid vom 6. März 2015 - umso mehr bezüglich der übrigen Tatvorwürfe. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, seine Zivilansprüche ohne Anwalt durchzusetzen.
1.2. Der Beschwerdeführer rügt, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz annehme, die Zivilklage sei aussichtslos gewesen. Die Vorinstanz habe sich im Entscheid vom 6. März 2015 zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege geäussert, ohne zu erwähnen, dass die Zivilforderung aussichtslos gewesen sein soll. Vielmehr habe sich die Vorinstanz zu seinen Anzeigepunkten und Ansprüchen über 14 Seiten geäussert. Wenn diese tatsächlich aussichtslos gewesen wären, wäre keine derartige Begründungsdichte erforderlich gewesen. Es sei in keiner Weise erstellt, dass B.X.________ sich doch keiner falschen Anschuldigung schuldig gemacht habe. Schliesslich habe sie ihn wider besseres Wissen schwerwiegender Straftaten wie Gefährdung des Lebens oder Tätlichkeiten bezichtigt. Jedenfalls seien die in Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erwähnten Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens nicht erfüllt. Im Zweifelsfall sei eine Untersuchung zu eröffnen. Dies sei vorliegend der Fall, nachdem das Obergericht im Entscheid vom 6. März 2015 festgehalten habe, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige erfüllt seien.
1.3. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
Im Entscheid vom 6. März 2015 wies die Vorinstanz den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit der alleinigen Begründung ab, der Beschwerdeführer habe keine Zivilforderung geltend gemacht. Da dies nicht zutraf, wies das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese bestimme, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (Urteil 6B_347/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1). Dass die Vorinstanz in ihrem ursprünglichen Entscheid vom 6. März 2015 keine Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Zivilklage machte, führt nicht zur Aktenwidrigkeit der Annahme, diese sei aussichtslos gewesen. Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, ist abwegig. Ebenso unzutreffend ist, dass ein Strafverfahren gegen B.X.________ hätte eröffnet werden müssen, weil die Vorinstanz im Entscheid vom 6. März 2015 festgehalten habe, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige erfüllt seien. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang lediglich fest, bei einer Erklärung gegenüber einer Behörde ohne Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung, wie etwa bei pauschalen Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, könne nicht von einer Strafanzeige im Sinne von Art. 301 StPO gesprochen werden, welche eine Pflicht zur förmlichen Behandlung begründet. Vorliegend würden sich die Angaben des Beschwerdeführers nicht in blossen Schuldzuweisungen erschöpfen, weshalb die inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige zumindest bezüglich einzelner Anschuldigungen erfüllt seien (Entscheid der Vorinstanz vom 6. März 2015, S. 7 ff.). Dies schliesst weder den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung noch Aussichtslosigkeit der Zivilklage aus.
Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nehmen keinen Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit seiner Zivilansprüche. Eine Beschwerdebegründung, welche die vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Es erübrigt sich auf die Frage einzugehen, ob der Beizug eines Rechtsanwaltes erforderlich war.
 
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses