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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_84/2016
Urteil vom 2. Februar 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 50 BGG.
Erwägungen:
1.
Am 18. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 20. Januar 2016 (2C_57/2016) auf die zu spät erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein.
2.
2.1. Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 25. Januar 2016 eine andere Fristberechnung geltend und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Frist wieder herzustellen, das Urteil vom 20. Januar 2016 entsprechend Art. 50 Abs. 2 BGG aufzuheben und die Sache nunmehr materiell zu beurteilen sei.
2.2. Entsprechend den Vorgaben von Art. 50 Abs. 1 BGG liegt kein Grund für eine Fristwiederherstellung vor. Insofern ist das Gesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Auch in der Sache liegt der Gesuchsteller falsch: Die von ihm vertretene Auffassung gilt - wie Art. 45 Abs. 1 BGG ausdrücklich festhält - nur, wenn "der letzte Tag der Frist" auf einen Samstag, Sonntag oder bundes- bzw. kantonalrechtlich anerkannten Feiertag fällt. Im Zeitraum vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar steht die Frist bloss still, und sie läuft danach weiter; es fällt also nicht ein letzter Tag der Frist auf Samstag oder Sonntag.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass