BGer 2C_96/2016
 
BGer 2C_96/2016 vom 01.02.2016
{T 0/2}
2C_96/2016
 
Urteil vom 1. Februar 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
IPW Integrierte Psychiatrie,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Ramona Wyss
und Rechtsanwalt Hans-Rudolf Trüeb,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Submission,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
vom 28. Dezember 2015.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Integrierte Psychiatrie Winterthur und Zürcher Unterland (IPW) eröffnete mit Ausschreibung vom 18. September 2015 ein selektives Submissionsverfahren mit Präqualifikation für die Vergabe von Dienstleistungen im Sachbereich Datenverarbeitung. Innert Frist stellten insgesamt 19 Unternehmen einen Teilnahmeantrag. Am 3. November 2015 verfügte die IPW den Ausschluss des Teilnahmeantrags der X.________ GmbH. Gleichentags lud sie fünf Unternehmen zur Offertstellung ein. Auf die von der X.________ GmbH erhobene Beschwerde trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mangels derer Legitimation am 28. Dezember 2015 nicht ein.
 
2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren unter Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG) nicht einzutreten ist.
2.1. Art. 83 lit. f BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen aus, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrages den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68) nicht erreicht sowie wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (BGE 141 II 113 E. 1.2 S. 116 f.).
2.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Gegenausnahme von Art. 83 lit. f. BGG erfüllt wäre, was ihr obliegen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 II 113 E. 1.2 S. 117). Zulässig wäre damit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Diesbezüglich wäre jedoch erforderlich, dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG) substantiiert gerügt würde (Art. 117 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 BGG). Auch daran fehlt es.
 
3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen; es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 66 Abs. 1, 68 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass