BGer 2C_1011/2015
 
BGer 2C_1011/2015 vom 29.01.2016
{T 0/2}
2C_1011/2015
 
Urteil vom 29. Januar 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
z.Zt. Justizvollzugsanstalt U.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
vom 8. Oktober 2015.
 
Erwägungen:
 
1.
A.A.________ (Mazedonier; Jahrgang 1967) heiratete im August 1994 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte B.A.________ (Jahrgang 1972), worauf ihm nach seiner Einreise in die Schweiz im Juni 1995 die Aufenthaltsbewilligung und im Mai 2000 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehegatten sind die Eltern der vier gemeinsamen Kindern C.A.________ (Jahrgang 1997), D.A.________ (Jahrgang 2000), E.A.________ (Jahrgang 2002) und F.A.________ (Jahrgang 2008).
Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.A.________ mehrmals straffällig. Während er zunächst im August 2003 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, wofür er eine fremdenpolizeiliche Verwarnung erhielt, bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2. Juli 2014 eine Freiheitsstrafe von 5 3/4 Jahren wegen mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG und mehrfacher Geldwäscherei; dieses Urteil ist rechtskräftig. Im Januar 2014 hatte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ widerrufen und dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.
Einen gegen diese Verfügung des kantonalen Migrationsamtes geführten Rekurs von A.A.________ wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 10. April 2015 ab. Mit Urteil vom 8. Oktober 2015 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht das ihm zuständigkeitshalber überwiesene, gegen diesen Entscheid geführte Rechtsmittel ebenfalls ab.
 
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche in dem Umfang zulässig ist, wie sie sich gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und nicht gegen seine Wegweisung richtet (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) und Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32).
2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Generalpräventive Gesichtspunkte dürfen berücksichtigt werden, sofern die ausländische Person vom Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgenommen ist (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183; je zum FZA). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stuft das Bundesgericht Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Bei Betäubungsmitteldelikten (ohne Konsum) überwiegt, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts; ist die betroffene Person ledig und kinderlos, setzt sich tendenziell das öffentliche Fernhalteinteresse durch, sofern das Strafmass drei Jahre Freiheitsstrafe erreicht oder wesentliche weitere Delikte hinzukommen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20). Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in dieser Grössenordnung für Betäubungsmitteldelikte hat das Bundesgericht den Bewilligungswiderruf selbst dann geschützt, wenn der betroffene Ausländer in der Schweiz Ehefrau und Kinder hatte (vgl. ausführlich BGE 139 I 16 E. 2.2.3 S. 21 f.).
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Fall die vorinstanzliche Interessenabwägung und die Verhältnismässigkeitsprüfung. Zu Unrecht: Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 5 3/4 Jahren verurteilt. Er hatte als "zentraler Akteur" einen intensiven und gut organisierten Heroinhandel betrieben. Als Kontakt- und Anlaufstelle nahm er ab Juni 2011 Bestellungen entgegen und lieferte die georderte Menge nahezu rund um die Uhr auch gleich selbst an die Abnehmerinnen und Abnehmer. Er weitete seinen Kundenstamm kontinuierlich aus, professionalisierte den Vertrieb und mietete eigens eine Wohnung als Lager- und Verarbeitungsstätte. Bis zu seiner Anhaltung im April 2012, anlässlich welcher über ein halbes Kilogramm Heroin sichergestellt wurde, setzte er eine Verkaufsmenge von rund sechs Kilogramm Heroin um. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Beweggründen die Gesundheit einer grossen Anzahl von Menschen gefährdet hat und somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Massnahme besteht, zumal die in den vergangenen Jahren bezogene Sozialhilfe sich mittlerweile auf Fr. 156'710.30 beläuft. Dieses öffentliche Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers überwiegt, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, vorliegend sein privates Interesse am Fortbestand seiner Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mit seinem Heimatstaat Mazedonien, in welchem er sich bis zu seinem 28. Lebensjahr aufhielt, nach wie vor vertraut zu sein und enge Beziehungen zu sich in diesem Staat aufhaltenden Personen zu pflegen, weshalb ihm eine Rückkehr ohne Weiteres zuzumuten ist. Entgegen seinen Ausführungen verunmöglicht eine den Aufenthalt in der Schweiz beendende Massnahme grundsätzlich nicht ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau und ihren vier gemeinsamen Kindern; diesen steht es frei, ihrem Ehemann bzw. ihrem Vater nach Mazedonien zu folgen. Die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, weshalb der Beschwerdeführer dieses Familienleben vorzugsweise in der Schweiz zu pflegen wünscht, sind nachvollziehbar und verständlich; der Beschwerdeführer übergeht dabei aber stillschweigend, dass sich ein generelles Recht, ein Familienleben in einem bestimmten Staat zu leben, aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht ableiten lässt und in Art. 62 f. AuG eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) der aus der konventionsrechtlichen Garantie fliessenden Rechte besteht. Dass seine Ehefrau in Mazedonien nicht behandelt werden könnte, wurde nicht geltend gemacht. Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen, und eine Wohnsitznahme der gesamten Familie in Mazedonien oder eine Aufrechterhaltung der engen Beziehung zwischen den Familienmitgliedern über moderne Kommunikationsmittel bleibt möglich. Die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahmen verbundenen Einschränkungen des Familienlebens sind die Konsequenz des gravierend straffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers in der Schweiz; weder die im November 2003 ausgesprochene fremdenpolizeiliche Verwarnung noch die Geburt seiner Tochter F.A.________ im Jahr 2008 vermochten ihn von einem Heroinhandel in grossem Stil und damit von einer als ausserordentlich schwer einzustufenden Kriminalität abzuhalten. Sollte sich der Beschwerdeführer im Ausland bewähren und seine Kernfamilie weiterhin in der Schweiz leben, ist auf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen. Für alles weitere kann auf den ausführlichen und korrekten vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG) werden.
 
3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall