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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_1/2016
Urteil vom 28. Januar 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. November 2015.
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene A.________, bis 31. August 2012 in einem Pensum von 45 % als Mitarbeiterin Service im Bereich Pflege der B.________ AG angestellt gewesen, meldete sich Ende Oktober 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte in der Folge die Verhältnisse in medizinischer, beruflich-erwerblicher und haushaltlicher Hinsicht ab. Gestützt darauf stellte sie mangels anspruchsbegründender Invalidität vorbescheidweise die Ablehnung des Rentenersuchens in Aussicht. Die entsprechende Verfügung erging am 8. September 2014.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. November 2015 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Der Eingabe liegt u.a. eine Medikationsliste des Medizinischen Zentrums C.________ vom 22. Dezember 2015 bei. Nachträglich wurde ein weiterer Bericht des Medizinischen Zentrums C.________ vom 9. Januar 2016 zu den Akten gereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen).
2.
Streitig und unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition im Sachverhalt zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die durch die Beschwerdegegnerin am 8. September 2014 verfügte Rentenablehnung zu Recht bestätigt hat.
2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; ferner BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.
2.2. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich um Fragen tatsächlicher Natur handelt (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine nur unter den in E. 1 hievor genannten Voraussetzungen überprüfbare Tatfrage dar (Urteil 9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der entscheidwesentlichen medizinischen Aktenlage, insbesondere der Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. September 2013und des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2014, der Berichte der lic. phil. F.________, Psychotherapeutin SPV/ASP, vom 9. Dezember 2013, des Medizinischen Zentrums C.________ vom 7. Januar, 26. Mai und 2. Oktober 2014 sowie der Frau Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Zentrum H.________, vom 7. Juli 2014 und der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. August 2014, mit einlässlicher Begründung erwogen, die Beschwerdeführerin leide laut übereinstimmender fachärztlicher Einschätzung an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Es handle sich dabei - so das kantonale Gericht im Weiteren - definitionsgemäss um ein vorübergehendes und damit nicht invalidisierendes Leiden. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gälten denn auch als in der Regel therapeutisch angehbar (u.a. Urteile 9C_861/2015 vom 14. Januar 2016 E. 1 am Ende und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). Da auch in somatischer Hinsicht ein das Leistungsvermögen beeinträchtigender Befund auszuschliessen sei, bestehe invalidenversicherungsrechtlich keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.2. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 und 2.2 hievor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.
3.2.1. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen. Darauf hinzuweisen ist überdies, dass bei einem bisher geleisteten und auch bei intakter Gesundheit weiterhin ausgeübten Arbeitspensum von rund 45 % (vgl. Bericht "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 2. Dezember 2013, S. 3 Ziff. 2.5) angesichts einer um 32 % reduzierten Leistungsfähigkeit im häuslichen Aufgabenbereich selbst bei Annahme einer Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von 50 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Was schliesslich die letztinstanzlich eingereichten Berichte des Medizinischen Zentrums C.________ vom 22. Dezember 2015 und 9. Januar 2016 anbelangt, handelt es sich dabei um Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid (vom 13. November 2015) erstellt worden (sog. echte Noven) und daher vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4).
3.2.2. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
4.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl