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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_906/2015
Urteil vom 27. Januar 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. Oktober 2015.
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene A.________ bezog vom 1. Juli bis 31. Oktober 2003 eine ganze, seit 1. November 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55 % eine halbe Invalidenrente. Am 4. November 2008 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Erhöhung der Invalidenrente verfügungsweise ab. Im September 2011 leitete sie von Amtes wegen eine Rentenrevision ein. Sie traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. U.a. führte die um Amtshilfe ersuchte IV-Stelle Luzern für die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Abklärung für Selbstständige am Domizil der vom Versicherten geführten Firma durch (Bericht vom 1. Juli 2013). Mit Verfügung vom 11. November 2013 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die halbe Invalidenrente auf den 31. Dezember 2013 revisionsweise auf, weil der Invaliditätsgrad lediglich noch 29 % betrage, was keinen Leistungsanspruch mehr begründe.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragt hatte, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und die Rechtsprechung (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente zutreffend dargelegt. Ebenso hat sie richtig festgehalten, welche Sachverhalte in zeitlicher Hinsicht für die Prüfung der Frage, ob eine Rentenrevision vorzunehmen ist, zu vergleichen sind (BGE 133 V 108). Darauf wird verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht hat festgestellt, im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 4. November 2008 (Ablehnung des Rentenerhöhungsgesuchs nach vorgängigen medizinischen Abklärungen) und der strittigen Revisionsverfügung vom 11. November 2013 sei der Invaliditätsgrad von 55 % auf noch 32 % (höchstens 36 %) gesunken, weshalb ein Rentenanspruch nunmehr entfalle. Dabei ging es davon aus, dass im Gesundheitszustand des Versicherten keine Besserung eingetreten sei. Hingegen habe er mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen der Selbsteingliederung eine Möglichkeit gefunden, seine Resterwerbsfähigkeit in einem höheren Ausmass zu verwerten, indem er zumutbarerweise sieben Stunden im Tag, entsprechend einem Pensum von 84 %, im eigenen Betrieb arbeiten könne. Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) setzte die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 auf Fr. 87'596.- fest. Das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010, setzte dieses auf Fr. 5'210.- im Monat fest und passte den Betrag an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung bis 2013 an. Mit dieser Berechnung resultierte bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 84 % ein Invalideneinkommen von Fr. 56'366.-. Verglichen mit dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität von Fr. 87'596.- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 36 %, der keinen Rentenanspruch mehr begründet.
4.
Diesen Erwägungen des kantonalen Gerichts ist vollumfänglich beizupflichten. Die Beschwerde enthält keine Vorbringen, die den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnten. Soweit der Versicherte geltend macht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass Dr. med. B.________ als Facharzt für Neurologie nicht im Stande sein soll, ein medizinisches Gutachten zu erstatten, das sich mit den Beschwerden des Versicherten hinreichend auseinandersetzt und die richtigen Folgerungen aus den vorgenommenen Abklärungen trifft, entbehrt einer Grundlage. Im Weiteren setzt sich der Versicherte wiederholt mit der medizinischen Situation auseinander, seine Ausführungen erschöpfen sich indessen weitgehend in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (E. 1 hievor). Dass von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand des Versicherten auszugehen ist, wie beschwerdeweise vorgetragen wird, hat die Vorinstanz nicht übersehen. Diese Tatsache ist jedoch nicht entscheidend, da sich in erwerblicher Hinsicht eine revisionserhebliche Änderung ergeben hat. Diese ist keine Folge einer Änderung der Bemessungsart. Vielmehr hat die Vorinstanz weiterhin und zu Recht die allgemeine Einkommensvergleichsmethode angewendet, wie der Beschwerdeführer denn auch einräumt. Im Rahmen dieser Invaliditätsbemessungsmethode entbehrt der geltend gemachte leidensbedingte Abzug von dem als Invalideneinkommen herangezogenen Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) im vorliegenden Fall einer Grundlage. Die entsprechenden Merkmale, die einen solchen Abzug rechtfertigen könnten (BGE 126 V 75 E. 5a cc S. 78), sind nicht gegeben, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist. Ob in der ursprünglichen Verfügung ein Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen wurde, ist unerheblich, da Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens einzig der vorinstanzliche Gerichtsentscheid ist.
5.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Widmer