BGer 8C_950/2015
 
BGer 8C_950/2015 vom 26.01.2016
{T 0/2}
8C_950/2015
 
Urteil vom 26. Januar 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
Personalabteilung,
Schönberggasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. November 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Dezember 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2015,
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen beurteilt, soweit keine Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist (Art. 113 BGG),
dass die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht ist,
dass sich überdies keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 2.3 f. S. 236),
dass deshalb die Beschwerde, wie von der Rechtsmitteleinlegerin zutreffend angegeben, als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist,
dass mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG),
dass diesbezüglich eine qualifizierte Rügepflicht gilt; das Bundesgericht eine solche Rüge nur insofern prüft, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).
dass bei einem Entscheid, der sich auf mehrere selbstständige Begründungen stützt, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, zudem sämtliche Begründungen ausreichend substanziiert angefochten werden müssen (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; 132 I 13 E. 3 S. 16 f.),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da
- zwar nähere Ausführungen zur von der Vorinstanz vertretenen Auffassung der verspäteten Rechtsmittelerhebung bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen gemacht werden,
- indessen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit des Widerrufs der ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom 14. März 2014 fehlt,
dass überdies allein mit dem pauschalen Anrufen von verfassungsmässig geschützten Rechten oder der EMRK den eingangs dargelegten qualifizierten Begründungsanforderungen ohnehin auch nicht Genüge getan ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel